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Eckwerte bei der Individuellen Prämienverbilligung in Nidwalden

Der Regierungsrat hat die Verordnung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2009 erlassen.

Die Individuelle Prämienverbilligung hat eine wichtige sozialpolitische Funktion: Sie sorgt für den Ausgleich der Prämienlast in der obligatorischen Krankenversicherung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Anders als im europäischen Vergleich bezahlen die obligatorisch Versicherten eine sogenannte „Kopfprämie“, welche unabhängig von Einkommen und Vermögen erhoben wird. Der Vollzug der Individuellen Prämienverbilligung ist im Kanton Nidwalden der Ausgleichskasse übertragen.

Aufgrund des kantonalen Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung kommt dem Regierungsrat beim Vollzug der Prämienverbilligung eine wichtige Aufgabe zu: Er setzt jährlich gewisse Eckwerte fest, die es der Ausgleichskasse ermöglichen, die Individuelle Prämienverbilligung vorzunehmen. Konkret entscheidet der Regierungsrat über die Richtprämien, legt die massgebende Steuerperiode und das massgebende Einkommen für Quellensteuerpflichtige fest und entscheidet zudem über den minimalen Auszahlungsbetrag.

Weitere Informationen: Ausgleichskassen Nidwalden
Dokumente2009-03-25_ipv_verordnung_2009.pdf (pdf, 33.8 kB)
03-25_742.111_IPV-Verordnung_2009.pdf (pdf, 18.1 kB)


Datum der Neuigkeit 25. März 2009
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