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Feststellung Forderungsübergang


Art. 50, 71 und 164 OR. Abgrenzung zwischen Zivil- und Verwaltungsweg. Diese Abgren-zung muss nach der Natur des eingeklagten Anspruches, und zwar wie sie sich aus der Begründung der Klage ergibt, vorgenommen werden. Auch wenn die Zession als privat-rechtlicher Vertrag betrachtet würde, ist zu berücksichtigen, dass sie an der Natur der abgetretenen Forderung nichts zu ändern vermag. Die Abtretung hat nicht zur Folge, dass eine öffentlich-rechtliche Forderung durch den Gläubigerwechsel zur privatrechtli-chen Forderung würde (Urteil vom 09.05.2001).

Entscheiddatum: 9. Mai 2001
Herausgeber: Kantonsgericht
Rechtsgebiet: Zivilabteilung / Grosse Kammer II
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Zuständige Oberinstanz: Kantonsgericht


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