Art. 15 HaftungsgesetzArt. 15 Haftungsgesetz (NG 161.2). Art. 15 Abs. 2 Haftungsgesetz regelt entgegen dem Wortlaut die Verwirkung und nicht die Verjährung des Klagerechts. Die Berufung auf die Verwirkungsfrist durch die Haftpflichtige verstösst gegen Treu und Glauben, wenn diese gegenüber der Geschädigten ausdrücklich den „Verjährungsverzicht“ bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt hatte und die Geschädigte vor diesem Datum Klage einreicht.
Zuständige Instanz: Zivilabteilung Grosse Kammer Zuständige Oberinstanz: Obergericht
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