Fortsetzungsbegehren

Das Fortsetzungsbegehren leitet das Vollstreckungsverfahren einer Betreibung ein.

Es darf frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehles gestellt werden.

Falls die Schuldnerin oder der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, ist dem Begehren das Rechtsöffnungsurteil im Original beizulegen.

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Volkswirtschaftsdirektion