Ausländische Arbeitskräfte (ausserhalb EU/EFTA)

Ausländische Staatsangehörige, die in der Schweiz arbeiten möchten, benötigen eine gültige Aufenthaltsbewilligung bzw. eine Arbeitsbewilligung.
Die Arbeitsbewilligungen in der Schweiz sind durch Schweizer Gesetze sowie internationale Verträge mit anderen Ländern geregelt, insbesondere das Freizügigkeitsabkommen, welches viele Erleichterungen für beide Seiten vorsieht.

Rechtliche Grundlagen:
• Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203)
• Weisungen und Erläuterungen über die Einführungen des freien Personenverkehrs
• Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
• Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
• Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich (Weisungen AIG (ohne Kapitel 4), Weisungen AIG (Kapitel 4))
• Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG, SR 142.209)
• Entsendegesetz (EntsG, SR 823.20)
• Gebührenverordnung (GebV), Anhang Gebührentarif, NG 265.51

Staatsangehörige EU-27 / EFTA

Für Angehörige der EU-27 Mitgliedstaaten sowie der EFTA-Staaten gilt die vollständige Personenfreizügigkeit. Konkret gilt dies für Staatsangehörige folgender Länder:

EU-27= Deutschland, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Schweden, Finnland, Dänemark, Grossbritannien, Irland, Frankreich, Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Oesterreich, Zypern, Malta, Polen, Tschechien, Ungarn, Slowakei, Litauen, Lettland, Slowenien, Estland, Bulgarien und Rumänien.
EFTA = Norwegen, Island und Fürstentum Liechtenstein

Mit dem In-Kraft-Treten der bilateralen Verträge zwischen der EU und der Schweiz am 01.06.2002 wurde der freie Personenverkehr für Angehörige aus Ländern der EU und der EFTA schrittweise eingeführt. Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht für Angehörige dieser Staaten ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

Bewilligungserteilung
Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung müssen sich Personen aus den Staaten der EU-27 / EFTA unter Angaben des Aufenthaltszwecks (Erwerbstätigkeit / Bestätigung des Arbeitgebers) direkt beim Amt für Justiz, Abteilung Migration, des Kanton Nidwalden zwecks Ausstellung des Ausländerausweises melden.
Die Anmeldung sowie der Antrag auf Erhalt der Aufenthaltsbewilligung erfolgen stets vor Arbeitsbeginn. Für weitere Informationen zur Einreise wie auch zum Aufenthalt bitten wir Sie, sich direkt beim Amt für Justiz, Abteilung Migration, des Kanton Nidwalden zu melden.

Aufenthalt bis maximal drei Monate:
Für den Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber bis zu maximal drei Monaten bzw. 90 Tagen braucht es keine Aufenthaltsbewilligung. Ebenso können selbständi-ge Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmende während insgesamt 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz bewilligungsfrei eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. Anstelle der Anmeldung bei der Gemeinde wurde dagegen für diesen Personenkreis eine gesetzliche Meldepflicht - mindestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme eingeführt (siehe Merkblatt "Meldeverfahren für Erwerbstätigkeit bis 90 Tage").
Für weitere Auskünfte steht Ihnen das zuständige Amt für Justiz, Abteilung Migration, des Kanton Nidwalden gerne zur Verfügung.

Drittstaaten / Entsendungen

Staatsangehörige Drittstaaten
Staatsangehörige, die nicht aus einem EU-EFTA- Staat stammen, kommen nicht in den Genuss der Personenfreizügigkeit und haben kein Anrecht auf eine Arbeitsbewilligung.

Bewilligungserteilung
Staatsangehörige aus Drittstaaten benötigen ab ersten Arbeitstag an eine Arbeitsbewilligung (siehe Merkblatt "Drittstaatsangehörige"). Ein entsprechendes kontingentiertes Gesuch um eine Arbeitsbewilligung muss beim Arbeitsamt des Kanton Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, arbeitsamt@nw.ch eingereicht werden.
Das Arbeitsamt des Kanton Nidwalden als zuständige Arbeitsmarktbehörde prüft und erteilt unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariat für Migration (SEM) Bewilligungen für ausländische Arbeitskräfte im Kanton Nidwalden, die noch nicht von der Personenfreizügigkeit Schweiz-EU profitieren.
Der Bundesrat hat am 11. November 2015 die Höchstzahlen für das Jahr 2016 für gut qualifizierte Arbeitskräfte aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA festgesetzt. Gleichzeitig hat er die Höchstzahlen für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA freigegeben. Beide Kontingente bleiben unverändert.

Kontingente

  • Jahresaufenthalter für Angehörige von Drittstaaten pro Jahr im Kanton Nidwalden: 6
  • Kurzaufenthalter für Angehörige von Drittstaaten pro Jahr im Kanton Nidwalden: 9
  • 4-monatige Aufenthalter: Höchstzahl unbeschränkt


Merkblatt, Gesuchsformular und Checkliste Gesuchsunterlagen für ausländische Arbeitskräfte ausserhalb EU/EFTA finden Sie im Online-Schalter bzw. unter Publikationen.

Information about labour / work permits in English you will find here.

Zugehörige Objekte

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