Arbeitszeitenbewilligungen

Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden während der Nacht (23.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen (23.00 Uhr bis 23.00 Uhr) ist grundsätzlich verboten.

Das Arbeitsinspektorat als Teil des Arbeitsamtes erteilt Ausnahmebewilligungen für vorübergehende Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit. Die entsprechenden Formulare für Nacht- und Sonntagsarbeiten sowie für das Offenhalten von Verkaufsgeschäften an Ruhetagen finden Sie unter Online-Formulare. Eine Übersicht über die Feiertage im Kanton Nidwalden sowie weitere wichtige Angaben in dieser Thematik finden Sie unter Dokumente.

Bewilligungszuständigkeit (Artikel 40 ArGV 1)
Für vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit (zeitlich befristete Einsätze von nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz) sind die Kantone zuständig. Das entsprechende Formular finden Sie unter Online-Formulare.
Für dauernde Bewilligungen (mehr als sechs Monate) ist das SECO für die Ausstellung der entsprechenden Bewilligungen zuständig. Das entsprechende Gesuch finden Sie hier.

Gesetzliche Grundlagen und wichtige Links
Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11
ArGV1 Allgemeine Verordnung, SR 822.111
ArGV2 Sonderbestimmungen, SR 822.112
Ruhetagsgesetz (RTG), NG 921.1
Gebührenverordnung (GebV), Anhang Gebührentarif, NG 265.51
Arbeitsbedingungen
Gesuch Nacht- Sonntagsarbeit oder ununterbrochener Betrieb (7x24)
Arbeits- und Ruhezeiten

Zugehörige Objekte

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