Heimarbeit

Heimarbeit gegen Lohn oder gegen Rechnung

Als Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gilt Arbeit, die Sie als Arbeitnehmende/r (allein oder im Team) nicht in Büros oder Betriebsräumen des Arbeitgebenden, sondern zuhause oder in anderen von Ihnen bestimmten Arbeitsräumen, Ateliers usw. verrichten.

Unterschieden wird zwischen

  • selbständiger Heimarbeit auf eigene Rechnung (unabhängig von einem Arbeitgebenden) und
  • unselbständiger Heimarbeit gegen Lohn (im Dienst eines Arbeitgebenden).

Bei selbständiger Heimarbeit im Auftrage eines Kunden liegt meist ein Werkvertrag nach Art. 363-379 OR vor.

Bei unselbständiger Heimarbeit gelten zusätzlich zu den Bestimmungen

  • der Art. 351-354 OR,
  • das Heimarbeitsgesetz (HArG) und
  • die Heimarbeitsverordnung (HArGV)
     

Registrierungspflicht
Arbeitgebende, die Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes ausgeben, müssen sich bei der Industrie- und Gewerbeaufsicht (IGA) in das kantonale Arbeitgeberregister eintragen lassen.

Gesetzliche Grundlage
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 351-355 und 363- 379 OR; SR 220
Bundesgesetz über die Heimarbeit, Heimarbeitsgesetz, HArG, SR 822.31
Verordnung über die Heimarbeit, Heimarbeitsverordnung, HArGV, SR 822.311

 

Zugehörige Objekte

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