Adoptionswesen

Im Kanton Nidwalden ist das Kantonale Sozialamt die Zentrale Behörde.


Welches sind die schweizerischen Anforderungen an künftige Adoptiveltern?

Gemäss Art. 264-269c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Allgemein

  • Aufgrund Ihrer persönlichen, gesundheitlichen, familiären, sozialen, erzieherischen und materiellen Situation müssen Sie Gewähr bieten für eine langfristig gute Betreuung, Unterhalt und Ausbildung des Adoptivkindes. Sie müssen in der Lage und bereit sein, dieses Kind wie ein eigenes anzunehmen und in seiner Entwicklung zu fördern und zu unterstützen.
  • Sie müssen während mindestens einem Jahr für Erziehung und Pflege des Kindes im gemeinsamen Haushalt gesorgt haben, sofern die im Herkunftsland erfolgte Adoption in der Schweiz nicht direkt anerkannt wird.
  • Ist das Kind urteilsfähig, so ist zur Adoption seine Zustimmung notwendig.
  • Die Eltern des Kindes müssen der Adoption zustimmen. Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von 6 Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden. Von der Zustimmung kann abgesehen werden, wenn sich der betreffende Elternteil nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat, unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist.

 

  • Bei einer gemeinschaftlichen Adoption: Beide Adoptivelternkandidaten (AEK) müssen das 28. Altersjahr zurückgelegt haben und seit mindestens 3 Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.
  • Bei Einzeladoption: Eine unverheiratete Person hat das 28. Altersjahr zurückgelegt und ist weder verheiratet, noch lebt sie in einer eingetragenen Partnerschaft.
  • Bei Stiefkindadoption: Eine Person kann das Kind der Partnerin oder des Partners, mit der oder dem sie in ehelicher Gemeinschaft, eingetragener Partnerschaft oder faktischen Lebensgemeinschaft verbunden ist, adoptieren, wenn sie seit 3 Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.
  • Bei Mündigkeitsadoption: Eine volljährige Person darf adoptiert werden, wenn die AEK der zu adoptierenden Person während mindestens 1 Jahr Pflege erwiesen und mit ihr im gleichen Haushalt gelebt haben.

 

Wichtig
Wer ohne die erforderlichen behördlichen Bewilligungen ein Kind aus dem Ausland zur späteren Adoption in der Schweiz aufnimmt, macht sich strafbar (Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-AHU, SR 211.221.31, Artikel 22ff)).

 

Suche nach leiblichen Angehörigen

Das Kantonale Sozialamt unterstützt Adoptivkinder, mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden, bei der Suche nach den leiblichen Eltern. Ebenso werden leibliche Eltern und deren direkte Nachkommen mit gesetzlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden bei der Suche nach dem adoptierten Kind unterstütz.

 

Merkblatt zur Herkunftssuche

Weitere Informationen zum Thema Adoption finden Sie unter www.bj.admin.ch.


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