nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe

Das Raumplanungsgesetz bietet in Art. 24b landwirtschaftlichen Gewerben die Möglichkeit, in bestehenden, nicht mehr benötigten Bauten im Hofareal einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb einzurichten. Die Rahmenbedingungen sind dabei relativ eng. Stichwortartig lassen sich die Voraussetzungen wie folgt zusammenfassen: Gewerbe gem. Art. 5 oder 7 BGBB, Bewirtschafterfamilie (Bewirtschafter, Lebenspartner, Kinder, abtretende Generation) machen überwiegenden Teil, auf Zusatzeinkommen angewiesen (Betriebskonzept notwendig), in best. Bauten innerhalb Hofbereich, gleiche gesetzliche Anforderungen wie Gewebe in Bauzone, Grundbucheintrag, Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes, landw . Bewirtschaftung bleibt gewährleistet, Hofcharakter bleibt im Wesentlichen unverändert.
Zulässig sind beispielsweise:  Schlosserei, Schreinerei, Werkstätten, Coiffeur , Bäckerei, Metzgerei,   Käserei, Mosterei, Schlachtraum, Pferdepension... 

Zu nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben mit engem sachlichem Bezug zur landwirtschaftlichen Tätigkeit kann folgendes festgehalten werden:
Idee:   Nichtlandw . Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug wie agrotouristische oder ähnliche Angebote werden 3-fach privilegiert: * kein Betriebskonzept * massvolle Erweiterung * Personal nur für NB
Beispiel:   Ferien, Gästezimmer oder Schlafen im Stroh auf dem Bauernhof, Besenbeiz mit namhaftem Teil an Eigenprodukten, Heubäder, Wohnraum für Behinderte die auf dem Betrieb mithelfen,  sozialtherapeutische oder pädagogische Angebote, Wellness-Angebote,
Voraussetzung: Gewerbe gem. Art. 5 oder 7 BGBB, Bewirtschafterfamilie macht den überwiegenden Teil, innerhalb Hofbereich, primär in Bauten die nicht mehr benötigt werden, gleiche gesetzliche Anforderungen wie Gewerbe in Bauzone, Grundbucheintrag, Bewirtschaftung bleibt gewährleistet, Dienstleistungen die nur von L.Gewerbe angeboten werden können, Hofcharakter im Wesentlichen unverändert.
Zulässig:  in Ausnahmefällen Anbauten oder Fahrnisbauten (Tipis, Zelte, Wohnwagen) bis insgesamt 100 m2, Personal nur für NB,
Nicht zulässig: Dauervermietung von Wohnraum, Kochgelegenheiten, spez.Therapieeinrichtungen sowie Wohnraum für Betreuungspersonal, Erweiterungen für Landmasch.werkst . oder landw . Lohnunternehmen.

Weiter besteht die Möglichkeit, nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe in temporären Betriebszentren einzurichten. Dazu lässt sich folgendes aussagen: 
Idee: Gastwirtschaftliche Nebenbetriebe sollen auch auf Alpen möglich sein, egal ob Alp Teil eines Gewerbes oder nicht.
Beispiel:   Besenbeiz, Schlafen im Stroh
Voraussetzung: nur in best. Gebäudevolumen, nur in Zeiten, in denen der Ort tatsächlich das Zentrum des landwirtsch. Betriebes ist (Tiere auf der Alp und überwacht), nicht im Winter, gleiche gesetzliche Anforderungen wie Betrieb in Bauzone, Grundbucheintrag, alpwirtschaftliche Bewirtschaftung bleibt gewährleistet, Hofcharakter bleibt im Wesentlichen unverändert.
Zulässig: Nur gastwirtschaftliche Angebote wie Bewirtung, Beherbergung.

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