Verwertung

Mit der Pfändung wird bestimmt, welche Gegenstände der Schuldnerin oder des Schuldners der Vollstreckung unterliegen.

Eine Verwertung findet jedoch nicht statt, ohne dass ein Begehren einer Gläubigerin oder eines Gläubigers gestellt wird.

Die Verwertung von Lohnpfändungen bedürfen keines Verwertungsbegehrens.

Zugehörige Objekte

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Volkswirtschaftsdirektion