Naturgefahren - Umsetzung in der Nutzungsplanung

Die Bundesgesetzgebung verpflichtet die Kantone, die Gefahrengebiete und den Raumbedarf der Gewässer in der Richtplanung und in der Nutzungsplanung, sowie bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit zu berücksichtigen. Während die behördenverbindliche Richtplanung eine kantonale Aufgabe darstellt obliegt die Zuständigkeit für die grundeigentümerverbindliche Nutzungsplanung den Gemeinden.

Die Gefahrengrundlagen (synoptische Gefahrenkarte) werden in der Nutzungsplanung als Gefahrenzonen I bis III umgesetzt. Im Kanton Nidwalden werden die bekannten Gefährdungen seit 2004 umgesetzt. Die Nutzungsplanungen der einzelnen Gemeinden wiederspiegeln heute die Gefährdung durch die relevanten Prozesse und werden periodisch oder bei Bedarf (z.B. aufgrund von Erkenntnissen nach Ereignissen) angepasst.

Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen in Gefahrenzonen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Fachkommission Naturgefahren vorzulegen. Basierend auf dem gegebenenfalls erforderlichen „Nachweis Naturgefahren“ würdigt die Fachkommission die Gefährdung durch Naturgefahrenprozesse sowie diesbezüglich vorgesehene Massnahmen in einer Stellungnahme zuhanden der Bewilligungsbehörde.

Zur Umsetzung der Gefahrengrundlagen in die Nutzungsplanung werden durch die Fachkommission Naturgefahren Empfehlungen und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt (Vgl. Dokumente 01 bis 05).


Mit der Wasserbaugesetzgebung des Bundes wurden die Kantone 1999 zur Ausscheidung der Gewässerräume verpflichtet. 2011 wurde die Verpflichtung in die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes überführt und mit entsprechenden Ausführungsbestimmungen ergänzt. Im Kanton Nidwalden wurden die Gewässerräume gemäss der „Schlüsselkurve“ innerhalb der Bauzonen entlang der Fliessgewässer ab 2004 bis 2013 in allen Gemeinden festgelegt. Ausserhalb der Bauzonen und entlang stehender Gewässer werden die Gewässerräume aktuell (seit 2013) in der Nutzungsplanung festgelegt.

Das Ausmass der minimal erforderlichen Gewässerräume orientiert sich heute an der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung, welche die „Schlüsselkurve“ abbildet. Zur Gewährleistung von Intervention und Unterhalt (Zugänglichkeit) wird im kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG; NG 611.1) für Hochbauten ergänzend zum Gewässerraum ein Gewässerabstand von 3m gefordert.

Sofern die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung einen Verzicht zulässt (z.B. kleine Gewässer) jedoch trotzdem eine räumliche Sicherung zweckmässig erscheint (z.B. Hochwasserschutz) werden im Kanton Nidwalden sogenannte Abflusswegzonen festgelegt.

Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen im Gewässerraum und im zugehörigen Gewässerraumabstand bzw. im Abflussweg oder innerhalb des Gewässerabstands benötigen eine entsprechende Ausnahmebewilligung des Gemeinderats, welche ihrerseits der Zustimmung durch die Baudirektion bedarf.

Die Umsetzung der Gewässerräume in der Nutzungsplanung orientiert sich abgestimmt auf die örtlichen Begebenheiten vorab an der eidgenössischen Gesetzgebung und den zugehörigen erläuternden Dokumentationen.

Zugehörige Objekte

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Naturgefahren - 01. Empfehlung zur Umsetzung der Gefahrenkarten in die Nutzungsplanung Download 0 Naturgefahren - 01. Empfehlung zur Umsetzung der Gefahrenkarten in die Nutzungsplanung
Naturgefahren - 03. Arbeitshilfe für Raumplaner (Umsetzung der einzelnen Prozesse in den Zonenplan) Download 1 Naturgefahren - 03. Arbeitshilfe für Raumplaner (Umsetzung der einzelnen Prozesse in den Zonenplan)
Naturgefahren - 04. Arbeitshilfe für Fachingenieure (Anforderung an Objektschutz gemäss BZR) Download 2 Naturgefahren - 04. Arbeitshilfe für Fachingenieure (Anforderung an Objektschutz gemäss BZR)
Naturgefahren - 05. Zonenplandarstellung (Beispiel Zonenplan Beckenried) Download 3 Naturgefahren - 05. Zonenplandarstellung (Beispiel Zonenplan Beckenried)
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