Luft - Partikelfilterpflicht

Partikelfilterpflicht auf stationären dieselbetriebenen Anlagen ab 37 kW Leistung
Dieselruss kann Lungenkrebs verursachen und wird in der Schweiz deshalb in der LRV als krebserzeugender Stoff aufgeführt. Im Abgasstrom von Dieselmotoren entweichen pro Kubikzentimeter Luft 10 bis 100 Millionen kleinste Partikel. Diese dringen bis tief in die Lungen ein. Sie können Entzündungen auslösen, das Abwehrsystem von Risikogruppen schwächen sowie Atemwegs- und Herz-Kreislauferkrankungen auslösen. Für krebserzeugende Stoffe gilt das Minimierungsgebot.
Besonders problematisch ist der Betrieb von Dieselmotoren, wenn sie sich nicht auf der Strasse bewegen, sondern im stationären Betrieb stehen. Dies führt zu mangelnder Verdünnung der Dieselabgase und – sofern nicht mit Partikelfiltern ausgestattet – zu hohen Schadstoffkonzentrationen. Darunter leiden vor allem die Maschinisten, aber auch die Bevölkerung. Hochwertige Partikelfiltersysteme, die über 99 Prozent der krebserzeugenden Partikel zurückhalten, sind Stand der Technik. Sie eignen sich sowohl für neue als auch für die Nachrüstung älterer Maschinen. Auf Baustellen wurde die Partikelfilterpflicht mit der Baurichtlinie Luft eingeführt und 2008 in der LRV verankert.

Beschaffen Sie deshalb neue Maschinen nur noch mit Filter!

Einheitliche Vorschriften der Zentralschweiz
Mit dem Massnahmenplan Luftreinhaltung 2008 haben die Regierungen (MaPla II der Zentralschweizer Umweltdirektoren Konferenz (ZUDK), Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 288 vom 29. April 2008) der sechs Zentralschweizer Kantone LU, NW, OW, UR, SZ und ZG eine Partikelfilterpflicht für Fahrzeuge/Maschinen mit einer Leistung über 37 kW im stationären Einsatz (Massnahme Z5) in Kraft gesetzt. Betroffene Maschinen (vgl. unten) dürfen ab Mai 2015 nur noch mit einem geschlossenen Partikelfiltersystem betrieben werden. Eine Sanierung kann durch Nachrüstung mit einem Partikelfilter, durch einen konformen Ersatz oder durch Stilllegung der betroffenen Maschine erfolgen.

Welche Geräte, Maschinen und Fahrzeuge sind betroffen?
Die generelle Partikelfilterpflicht gilt für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge mit einer Leistung über 37 kW mit oder ohne Strassenzulassung, die ganz oder teilweise im stationären Einsatz stehen. Darunter fallen ortsfest installierte Betriebsmittel, z.B. Generatoren, Notstromgruppen, auf dem Betriebsareal eingesetzte mobile Maschinen wie Gabelstapler und Traktoren, aber auch Strassenunterhalts- und Pistenpräparationsfahrzeuge. Ihre Leistung ist grösser als 37 kW und sie sind mehr als 50 Stunden im Jahr im Einsatz. Für die Befreiung von der Partikelfilterpflicht für Maschinen mit weniger als 50 Betriebsstunden pro Jahr muss der Nachweis über die Betriebsdauer erbracht werden.
Vorerst ausgenommen von dieser Regelung sind ausschliesslich landwirtschaftlich genutzte Maschinen. Weitere Ausnahmen sind die Antriebsmotoren von Personenwagen und schweren Nutzfahrzeugen, nicht aber allfällig aufgebaute Arbeitsmotoren über 37 kW.
>> Filterpflicht im Überblick

Allgemeines Vorgehen
Für alle Betreiber von betroffenen Maschinen, die bis Ende 2013 keine Sanierungserklärung an das Amt für Umwelt eingereicht haben, wurde die Partikelfilterpflicht für dieselbetriebene stationäre Fahrzeuge ab 1. Mai 2015 mit der Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2015 angeordnet.

Den Vollzug der Sanierungen wird das Amt für Umwelt ab Mai 2015 stichprobenweise überprüfen. Dazu müssen die Betreiber stets eine aktuelle Maschinenliste führen. Alle geprüften und anerkannten Filtersystem-Typen werden in der Liste der geprüften Partikelfiltersystem-Typen des BAFU publiziert. Wir empfehlen Ihnen, die Maschinen und Filter mit den notwendigen Schildern analog den Baumaschinen zu kennzeichnen.

Themenbezogene Links

Kennzeichnung / Konformitätserklärung für Partikelfiltersysteme
Liste der geprüften Partikelfiltersystem-Typen des Bundesamts für Umwelt (BAFU)
Maschinenliste
Vereinbarung Partikelfilterpflicht Forstwirtschaft + Beitrittserklärung Forstunternehmen
Flyer Abgasstufe V in der Landwirtschaft


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Beschaffung von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten ab 18 KW, Arbeitshilfe der Zentralschweizer Umweltdirektionen (ZUDK)
Filterpflicht im Überblick, Zentralschweizer Umweltdirektionen (ZUDK)
Partikelfilterpflicht, Faltblatt der Zentralschweizer Umweltdirektionen (ZUDK)
Weniger Russ aus Dieselmotoren, Publikation Bundesamt für Umwelt (BAFU)

 

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