Bergführerwesen und Anbieter weiterer Risikosportaktivitäten

Risikosportarten resp. -aktivitäten, die im Gebirge sowie an Bächen und Flüssen betrieben werden, unterstehen in der Schweiz ab Januar 2014 gesetzlichen Vorschriften. Kommerzielle Anbieter benötigen eine Bewilligung.

Auf den 1. Januar 2014 ist das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG, SR 935.91) und die entsprechende Verordnung (RiskV, SR 935.911) in Kraft getreten. Das gewerbsmässige Anbieten von geführten Bergtouren, Abfahren ausserhalb markierten Pisten sowie von bestimmten Risikoaktivitäten wie Canyoning, River Rafting, Wildwasserfahren und Bungee-Jumping ist neu bewilligungspflichtig.

Welche gewerbsmässige Tätigkeiten bewilligungspflichtig sind und welche Voraussetzungen notwendig sind, finden Sie in unserem Merkblatt (unter Publikationen). Die entsprechenden Gesuchsformulare unter Online-Dienste.

Ausführliche Unterlagen zum Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesamt für Sport BASPO unter Themen (Dossiers).

Ein Verzeichnis der erteilten Bewilligungen sämtlicher Kantone ist öffentlich zugänglich.

Ausländerinnen und Ausländer benötigen unter Umständen zusätzlich eine ausländerrechtliche Bewilligung

Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG), SR 935.91
Risikoaktivitätenverordnung (RiskV), SR 935.911

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