Angestellte Privathaushalt

Sie beschäftigen jemanden für Ihre Haushaltsarbeiten oder die Kinderbetreuung? Ob Gärtnerin, Nanny oder Reinigungskraft – hier erfahren Sie, was Sie bei einer Anstellung einer Haushaltshilfe für sich selbst oder für Angehörige beachten müssen und wie Sie Ihre Hausangestellten korrekt abrechnen.
Haushaltshilfen sind Personen, die zu Ihnen nach Hause kommen, um Sie im Alltag zu unterstützen oder zu betreuen.

Der übliche Weg für eine Unterstützung im Haushalt und in der Pflege führt über die öffentliche Spitex. Ergänzende Unterstützung für ältere Menschen bieten ausserdem auch Institutionen wie die Pro Senectute oder das Schweizerische Rote Kreuz an.

Wenn Sie nicht auf die öffentlichen und gemeinnützigen Angebote zugreifen möchten, sondern privat eine Lösung finden wollen, sollen Ihnen Broschüren helfen, die komplexen rechtlichen Fragen zu beantworten, die sich bei der Beschäftigung Dritter stellt. Nützliche Adressen und Telefonnummern sind am Schluss dieser Borschüren ebenfalls aufgeführt. Sie finden diese diversen Broschüren und Merkblätter unter den Publikationen.


1. Mindestlöhne für Hausangestellte
Auf den 1. Januar 2011 trat auf Bundesebene die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) erstmals in Kraft. Diese wurde in der Folge mehrmals verlängert. Im NAV Hauswirtschaft des Bundes wird ein verbindlicher Mindestlohn für Hausangestellte in privaten Haushalten festgesetzt. Dieser liegt aktuell zwischen CHF 19.50 und CHF 23.55.

Details finden Sie unter folgenden Links:

2. Anstellungsbedingungen

Für die übrigen Arbeitsbedingungen in der Hauswirtschaft wie Arbeits- und Ruhezeiten, Ferienanspruch, Feiertagsanspruch, Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall, Überstundenentschädigung, Probezeit und Kündigung des Arbeitsverhältnisses sind die Bestimmungen des kantonalen Normalarbeitsvertrages für Hauswirtschaft und das Obligationenrecht anwendbar.

Details finden Sie unter folgendem Link:

  • Kantonaler Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft), NG 223.1

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

WICHTIG:

Wer Pflegetätigkeiten – auch in einem Privathaushalt – leistet, braucht zwingend eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung.

Eine Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person über ein schweizerisch anerkanntes Diplom und über eine mindestens zweijährige praktische Erfahrung verfügt. Die Bestimmungen über das Verfahren zur Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung sind verfügbar unter Kanton Nidwalden - Berufsausübungsbewilligung für medizinisches Fachpersonal (nw.ch)

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