Plangenehmigung

Plangenehmigung

Gemäss Artikel 7 und 8 des Arbeitsgesetzes müssen industrielle Betriebe sowie nicht industrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren die Pläne für neue Anlagen und Umbauten sowie Umgestaltungen genehmigen lassen.

Entspricht das geplante Projekt den Vorschriften des Arbeitsgesetzes, des Unfallversicherungsgesetzes und deren Verordnungen, so genehmigt die Behörde das Projekt. Falls nötig, enthält die Genehmigung Auflagen zur Beseitigung erkannter Mängel oder zur Verbesserung der Schutzmassnahmen.

Wenn Bau und Einrichtungen des Betriebes der Plangenehmigung entsprechen, wird die Betriebsbewilligung erteilt.
 

Betriebsbewilligung

Gemäss Artikel 7, Abs. 3 des Arbeitsgesetzes ist nach Abschluss eines plangenehmigten Vorhabens beim Arbeitsinspektorat um eine Betriebsbewilligung nachzusuchen.

Diese Betriebsbewilligung wird im Anschluss an eine Abnahme erteilt.

Zugehörige Objekte

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