Konsumkredit

Wer in der Schweiz gewerbsmässig Konsumkredite vergeben oder vermitteln will, untersteht der Bewilligungspflicht nach Massgabe des eidgenössischen Konsumkreditgesetzes (KKG).

1. Wer vergibt die Bewilligung und wie lange wird diese ausgestellt?

Die Kantone sind für die Erteilung der Bewilligung zuständig. Zuständig ist jeweils derjenige Kanton, in dem die Kreditgeberin oder die Kreditvermittlerin ihren Sitz hat. Die in einem Kanton erteilte Bewilligung gilt für die ganze Schweiz.
Die Bewilligung wird auf fünf Jahre befristet erteilt. Nach Ablauf der fünf Jahre muss ein neues Gesuch eingereicht werden.

2. Voraussetzungen                                                                       

für Kreditvermittler/Kreditvermittlerinnen

  • Guter Leumund
  • Genügend Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes (mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Finanzdienstleistungen)
  • Nachweis einer ausreichenden Sicherheit über CHF 10'000.-- (Sperrkonto oder Berufshaftpflichtversicherung)
  • Eintrag im Schweizerischen Handelsregister

Kreditvermittler dürfen vom Kreditnehmer keine Kosten erheben. Zinsen sind nach einer einheitlichen Methode zu berechnen und dürfen 15% aufs Jahr gerechnet nicht übersteigen.

Für Kreditgeber/Kreditgeberinnen

  • Guter Leumund
  •  Kaufmännische Grundausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder eine gleichwertige Ausbildung
  • Genügend Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes (mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Finanzdienstleistungen)
  • Nachweis einer ausreichenden Sicherheit über CHF 500'000.-- (Sperrkonto oder Berufshaftpflicht)
  • Angemessene eigene Mittel der Kreditgeber und Kreditgeberinnen
  • Eintrag im Schweizerischen Handelsregister

3. Gebühren

Kreditvergabe:     CHF 1450.--
Kreditvermittlung: CHF  950.--

4. Konsequenzen bei fehlender Bewilligung

Wer als Bewilligungspflichtiger das Gewerbe des Kreditgebers oder Kreditvermittlers ohne Bewilligung ausübt, wird mit Busse von CHF 200.-- bis CHF 100'000.--, in schweren Fällen mit Haft bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.
Wer vorsätzlich gegen die Bestimmungen von Art. 3 Bst. k - n des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstösst, wird nach Art. 23 UWG auf Antrag eines gemäss den Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage Berechtigten mit Gefängnis oder Busse bis zu CHF 100'000.-- Franken bestraft.

Weitere Informationen finden Sie in den Merkblättern (unter Publikationen).

Gesetzliche Grundlagen
Konsumkredit Gesetz (KKG), SR 221.214.1
Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG), SR 221.214.11
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (Konsumkreditverordnung), NG 866.31
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241
Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB), NG 211.1
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV), NG 265.51

Zugehörige Objekte

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