Preisbekanntgabe

Preisangaben in der Werbung und im Verkauf müssen eindeutig und klar gestaltet sein. Der Konsument muss genau sehen können, welches Produkt zu welchem Preis angeboten wird.

Auf der Grundlage des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und der Eidg. Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen ist festgelegt, auf welche Art und Weise Waren und Dienstleistungen, die Konsumenten angeboten werden, beschriftet sein müssen. Dies gilt auch für die Werbung mit Preisangaben und Preisreduktionen für sämtliche Waren und Dienstleistungen.
Unter der Oberaufsicht des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt das Arbeitsamt die Aufgaben der Überwachung der korrekten Anwendung der Preisbekanntgabevorschriften im Kanton Nidwalden aus.

Meldungen und Anzeigen bezüglich Verstösse im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb oder gegen die Preisbekanntgabeverordnung müssen schriftlich beim Arbeitsamt eingereicht werden.

Gesetzliche Grundlage und wichtiger Link
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241
Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung PBV), SR 942.211

SECO Preisbekanntgabe

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