Arbeitssicherheit in den Betrieben


Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit – gesetzlich geregelt

Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz heisst vor allem:

  • Gesundheitsvorsorge und
  • Unfallverhütung bzw. Arbeitssicherheit.
     

Beides basiert auf den Bundesgesetzen über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) sowie über die Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz). In den gesetzlichen Verordnungen werden die technischen, organisatorischen und personellen Vorkehrungen geregelt, und damit eine ganzheitliche Erfassung der Problematik sichergestellt.

Zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden sind Massnahmen zu treffen, die

  • nach der Erfahrung notwendig,
  • nach dem Stande der Technik anwendbar und
  • den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
     

Die betrieblichen Einrichtungen und die Arbeitsabläufe sind so zu gestalten, dass die Arbeitnehmenden weder gesundheitlich gefährdet noch überbeansprucht werden.

Betriebsunfälle und Berufskrankheiten verursachen, nebst der persönlichen Betroffenheit, jährlich direkte und indirekte Kosten in Milliardenhöhe und damit volkswirtschaftlich beträchtlichen Schaden.
Das Arbeitsinspektorat beaufsichtigt den durch die Arbeits- und Unfallversicherungsgesetze geregelten öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutz und damit verbunden die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitenden. Es führt jährlich die vom Bund vorgegebenen Betriebsbesuche und Betriebskontrollen durch.

Im Vordergrund steht die Prävention: die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten durch Kontrollen, Begutachtungen, Bewilligungen. Das Arbeitsinspektorat berät Unternehmen und deren Angestellte, Bauherren und verschiedene Behörden. Es setzt dabei vor allem auf Kooperation und Zielvereinbarungen.

Pflichten
Die Pflichten der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sind in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz unter Artikel 2, 3 und 10 sowie im Unfallversicherungsgesetz unter Art. 82 festgehalten (Sicherheitskonzept gemäss EKAS-Richtlinien 6508).

Mitspracherecht
Gemäss Art.10 Mitwirkungsgesetz sowie Art. 48 Arbeitsgesetz haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. deren Vertretungen in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Organisation der Arbeitszeit ein Mitspracherecht.


Wichtige gesetzliche Grundlagen und Links
Kantonale Arbeitsverordnung (kArV), NG 731.1
Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), Gesundheitsschutz, SR 822.113
Wegleitung zur ArGV 3
Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4), Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung, SR 822.114
Wegleitung zur ArGV 4                      
Unfallversicherungsgesetz (UVG), SR 832.20
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), SR 832.202
Verordnung über die Unfallverhütung (VUV), SR 832.30
SECO - Arbeitnehmerschutz
SuvaPro - Arbeitssicherheit
EKAS - Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
SAFE AT WORK

Zugehörige Objekte

Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt
Name Telefon Kontakt
Volkswirtschaftsdirektion