Schlechtwetter

Die Schlechtwetterentschädigung trägt zur Sicherung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen bei und bietet Unternehmen und Arbeitnehmenden Vorteile. Unter bestimmten Voraussetzungen entschädigt die Arbeitslosenversicherung einen Teil der Verdienstausfälle. Die Unternehmen sparen Personalkosten bei Wetter bedingten Risiken. Die Arbeitnehmenden bleiben durch das Fortbestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrages sozial besser geschützt.

Schlechtwetterentschädigung ist nur in den folgenden Branchen möglich:

  • Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe
  • Sand- und Kiesgewinnung
  • Geleise- und Freileitungsbau
  • Landschaftsgartenbau
  • Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau
  • Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei
  • Berufsfischerei
  • Transportgewerbe, wenn Fahrzeuge ausschliesslich für Aushub- und Baumaterialtransporte von und zu Baustellen oder für Sand- und Kiestransporte von der Abbaustelle verwendet werden
  • Sägereien, Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe

Kein Anrecht haben insbesondere die Landwirtschaft und der Tourismus.

Das Arbeitsamt prüft die Voraussetzungen für die Schlechtwetterentschädigung. Die Gesuche müssen spätestens am 5. Tag des Folgemonats eingereicht werden. Die nach Abzug einer Karenzzeit ausgerichtete Leistung der Arbeitslosenversicherung deckt 80 Prozent des Verdienstausfalls, der aufgrund der Witterungsverhältnisse entstanden ist, höchstens bis zum versicherten Verdienst.
Die Arbeitslosenkasse (freie Wahl der Kasse durch den Arbeitgeber) ist für die Auszahlung zuständig.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter www.arbeit.swiss

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