Schwarzarbeit

Keine Schwarzarbeit. Das verdienen alle.

Wir alle verdienen soziale Sicherheit, Schutz vor Invalidität und Arbeitslosigkeit und nach der Pensionierung eine Rente. Schwarzarbeit gefährdet diese sozialen Errungenschaften und schadet damit allen. Denn bei der Schwarzarbeit werden:

  • keine Sozialabgaben entrichtet (AHV, IV, ALV usw.),
  • keine Arbeitsbewilligungen eingeholt,
  • kein Lohn und kein Umsatz versteuert.


Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt. Sowohl die Schwarzarbeitgebenden wie die Schwarzarbeitnehmenden verstossen gegen das Gesetz.

Vielerlei Erscheinungsformen

Schwarzarbeit ist definiert als eine entlöhnte, selbständige oder unselbständige Arbeit, die als Tätigkeit an sich legal ist, bei deren Ausübung aber gegen Rechtsvorschriften verstossen wird. Das seit 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA) sowie die dazu gehörende Verordnung gegen Schwarzarbeit (VOSA) umschreiben verschiedene Formen von Schwarzarbeit:

  • Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden, die bei den obligatorischen Sozialversicherungen nicht gemeldet werden.
  • Die nicht gemeldete Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmende in Verletzung des Ausländerrechts.
  • Die Beschäftigung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden, die den Steuerbehörden nicht gemeldet werden.
  • Schwarzarbeit liegt auch vor, wenn Umsätze, die der Mehrwertsteuer unterliegen, den Behörden nicht gemeldet werden.
  • Die nicht gemeldete Beschäftigung von Arbeitnehmenden,, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder einer anderen Sozial- oder Privatversicherung beziehen.
     

Gesetzliche Grundlagen und wichtige Links

Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), SR 822.41
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA), SR 822.411
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Thema Schwarzarbeit
Ausgleichskasse Nidwalden, www.aknw.ch

Das Bundesgesetz und die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bieten gute Möglichkeiten, die Schwarzarbeit in der Schweiz koordiniert und wirksam zu bekämpfen. Es bietet neue Sanktionsmöglichkeiten.

Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren erleichtert den Arbeitgebenden die Anmeldung von Angestellten bei den Sozialversicherungen und den Steuerbehörden. Die Kantone richten kantonale Kontrollorgane ein. Damit werden ihre Kontrollkompetenzen gestärkt und die Koordination der betroffenen Behörden und Organisationen verbessert. Ein Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden macht die Bekämpfung der Schwarzarbeit effizienter.
Das Gesetz bietet zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten vor. So können Arbeitgebende, die wegen schwerwiegender oder wiederholter Missachtung der Melde- und Bewilligungs-pflichten gemäss Sozialversicherungs- oder Ausländerrecht rechtskräftig verurteilt worden sind, während fünf Jahren von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene ausgeschlossen oder ihnen kann während höchstens fünf Jahren Finanzhilfen angemessen gekürzt werden. Im Kanton Nidwalden entscheidet das Arbeitsamt über die im Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vorgesehen Sanktionen (Verwaltungsbusse, Strafanzeige etc.).

Das SECO führt eine öffentlich zugängliche Liste über fehlbare Arbeitgebende.

Kantonales Kontrollorgan

In jedem Kanton nimmt ein Kontrollorgan die Überprüfung des Arbeitsmarktes vor und deckt dabei Fälle von Schwarzarbeit auf. Das kantonale Kontrollorgan koordiniert die betroffenen Behörden und Organisationen und bildet die Drehscheibe für den Austausch von Kontrollergebnissen.

Für die Umsetzung des BGSA in den Kantonen Uri, Obwalden und Nidwalden, haben die Vereinbarungskantone Uri, Obwalden und Nidwalden die gemeinsame Tripartite Arbeitsmarktkommission (TAK) als Kontrollorgan mit der Vollzugsstelle in Altdorf beauftragt. Daran beteiligt sich auch der Kanton Schwyz mit einer Verwaltungsvereinbarung. Kontrollgegenstand ist dabei die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht.


Bei Verdacht auf Schwarzarbeit ist mit folgender Stelle Kontakt aufzunehmen:

Vollzugsstelle Entsendegesetz und Schwarzarbeit
Klausenstrasse 2
6460 Altdorf

Michael Jacober, Leiter Vollzug
Michael.Jacober@ur.ch  Telefon 041 875 25 55

Bitte verwenden Sie dabei das Formular (unter Online-Dienste).

 

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