Bürgerrecht

Am 1. Januar 2018 ist das totalrevidierte Bürgerrechtsgesetz (BüG) zusammen mit der Bürgerrechtsverordnung (BüV) und den entsprechenden Erlassen des Kantons Nidwalden (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG; Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV) in Kraft getreten.

Das Zivilstandsamt und Bürgerrecht ist die Koordinationsbehörde in Einbürgerungsverfahren und nimmt die dem Kanton in diesem Bereich von Gesetzes wegen zufallenden Aufgaben wahr, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen wurden.

Weitergehende Informationen zu allen einbürgerungsrechtlichen Themen finden Sie auf dem Internetportal des Staatssekretariats für Migration SEM (vgl. Handbuch Bürgerrecht).

Ordentliche Einbürgerung

Ausländische Staatsangehörige können sich schriftlich um die Schweizer Staatsbürgerschaft bewerben, wenn sie die formellen und materiellen gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers werden in der Regel miteinbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Je nach Einzelfall ist mit einer mehrjährigen Verfahrensdauer zu rechnen. Es fallen Gebühren auf Stufe Gemeinde, Kanton und Bund an.

Gesuchsunterlagen für die ordentliche Einbürgerung können persönlich am Schalter beim Zivilstandsamt und Bürgerrecht an der Marktgasse 3 in Stans oder telefonisch unter 041 618 44 82 bezogen werden.

Weitergehende Informationen zur ordentlichen Einbürgerung finden Sie hier.


Erleichterte Einbürgerung

Das Staatssekretariat für Migration SEM hat einen «Self-Check Einbürgerung» lanciert. Mit Hilfe dieser Anwendung können sich Interessierte rasch, unkompliziert und selbstständig informieren, ob die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung erfüllt sind.


Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer dem Staatssekretariat für Migration SEM die erleichterte Einbürgerung beantragen, sofern sie oder er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Die Einbürgerung einer eingetragenen Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder eines eingetragenen Partners eines Schweizer Bürgers richtet sich nach Art. 10 ff. BüG. Die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers werden in der Regel miteinbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben.

Gesuchsunterlagen für die erleichterte Einbürgerung können unter Angabe von Name, Vorname, Adresse, PLZ und Ort direkt beim SEM (ch@sem.admin.ch) bzw. bei Wohnsitznahme im Ausland bei der zuständigen Schweizer Vertretung angefordert werden. Gesuchsunterlagen können auch persönlich am Schalter beim Zivilstandsamt und Bürgerrecht an der Marktgasse 3 in Stans oder telefonisch unter 041 618 44 82 bezogen werden.


Weitergehende Informationen zur erleichterten Einbürgerung finden Sie hier.

 

Erleichterte Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen der dritten Generation

Junge Ausländerinnen und Ausländer, deren Grosseltern und Eltern schon in der Schweiz gelebt haben, können sich erleichtert einbürgern lassen. Die Zuständigkeit dieser erleichterten Einbürgerung obliegt dem Staatssekretariat für Migration SEM. Weitergehende Informationen zu den Voraussetzungen finden sie hier.

Gesuchsunterlagen für die erleichterte Einbürgerung können unter Angabe von Name, Vorname, Adresse, PLZ und Ort direkt beim SEM (ch@sem.admin.ch) angefordert werden. Gesuchsunterlagen können auch persönlich am Schalter beim Zivilstandsamt und Bürgerrecht an der Marktgasse 3 in Stans oder telefonisch unter 041 618 44 82 bezogen werden.


Wiedereinbürgerung

Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann dem Staatssekretariat für Migration SEM bei Wohnsitz in der Schweiz resp. der zuständigen Schweizer Vertretung bei Wohnsitz im Ausland die Wiedereinbürgerung beantragen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht erworben, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat.

Weitergehende Informationen zur Wiedereinbürgerung finden Sie hier.

Entlassung

Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn sie keinen Aufenthalt in der Schweiz haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder ihnen eine solche zugesichert ist. Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons resp. bei mehreren Heimatorten von der Behörde desjenigen Heimatkantons ausgesprochen, bei welchem das Gesuch eingereicht wurde.

Für weitergehende Informationen melden Sie sich beim Zivilstandsamt und Bürgerrecht.

Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über des Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0)
Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01)
Gesetz über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht vom 28. Juni 2017 (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, kBüG; NG 121.1)
Vollzugsverordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz vom 19. September 2017 (Kantonale Bürgerrechtsverordnung, kBüV; NG 121.11)
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die amtlichen Kosten vom 04. Dezember 2001 (Gebührenverordnung, GebV; NG 265.51)

Anerkannte Sprachinstitutionen und Sprachenzertifikate
https://fide-service.ch/de

Zugehörige Objekte

Name
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Merkblatt_Einburgerung_Schweizer_in_Nidwalden.pdf Download 3 Merkblatt_Einburgerung_Schweizer_in_Nidwalden.pdf
Merkblatt_fur_die_Einburgerung_von_Auslanderinnen_und_Auslandern_im_Kanton_Nidwalden.pdf Download 4 Merkblatt_fur_die_Einburgerung_von_Auslanderinnen_und_Auslandern_im_Kanton_Nidwalden.pdf