Schulärztlicher Dienst

Gemäss § 114 der Volksschulverordnung bezweckt die Arbeit der schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienste folgendes:
  1. die Vermittlung von Kenntnissen über medizinische und gesundheitsbezogene Themen sowie die Förderung eines verantwortungsvollen Gesundheitsverhaltens in allen Lebensbereichen;
  2. das rechtzeitige Erkennen von gesundheitlichen Problemen durch Untersuchungen des allgemeinen Gesundheitszustandes sowie der Zähne;
  3. die Durchführung vorbeugender Massnahmen.
§ 115 Schweigepflicht
Die Schulbehörden, die Lehrpersonen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des schulärztlichen sowie des schulzahnärztlichen Dienstes sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit dem schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst zur Kenntnis gelangen, zu schweigen.

§ 116 Berichterstattung
Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst orientieren die Schulbehörden jährlich summarisch über das Ergebnis der Untersuchungen in den Schulen.

Das Schularztdossier (siehe Publikationen) enthält Hinweise für Ärztinnen und Ärzte sowie die Schulsekretariate und umfasst sämtliche Briefschaften und Formulare, die für die Untersuchungen resp. Impfungen verwendet werden.

Zugehörige Objekte

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