Wasserbau - Schutzbauten und Revitalisierungen an Gewässern

Die Bundesgesetzgebung überantwortet den Kantonen sowohl den Hochwasserschutz als auch die Revitalisierung von Gewässern.

Ein nachhaltiger Wasserbau verfolgt prioritär nachfolgende Zielsetzungen:

  • Menschen und erhebliche Sachwerte sollen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Hochwasserschutz) nachhaltig geschützt werden. Hierbei ist der Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt und durch raumplanerische Massnahmen zu gewährleisten. Reicht dies nicht aus, so müssen weitere Vorkehrungen (zB. Schutzbauten) getroffen werden.
  • ­Der natürliche Verlauf der Gewässer soll möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Hierbei sind Gewässer und zugehörige Gewässerräume derart zu gestalten, dass sie:

a) einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
b) die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischem Gewässer weitgehend erhalten bleiben; und
c.) eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
Art. 4 BG vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG; SR 721.100) und
Art. 37 BG vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20)

In Berücksichtigung der strategischen Ausrichtungen von Bund, Kanton und Gemeinden stellt der nachhaltige Wasserbau eine Verbundaufgabe dar. Insbesondere die wirtschaftlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen begründen jedoch auch eine entsprechende Eigenverantwortung der Eigentümer. Die kantonale Gesetzgebung überträgt deshalb die Zuständigkeit im Grundsatz den Grundeigentümern, bei überwiegenden öffentlichen Interessen obliegt die Pflicht jedoch bei den Gemeinden bzw. dem Kanton (Engelberger Aa). In gleicher Art ist die Aufsicht abgestuft indem die Gemeinden die Privaten beaufsichtigen und der Kanton als Oberaufsicht über die Gemeinden wacht.

Der nachhaltige Wasserbau wird im Umfang des öffentlichen Interesses entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Verbund finanziert. Der Bund unterscheidet hierbei globale Abgeltungen im Rahmen der Programmvereinbarung und Abgeltungen für einzeln zu verfügende Projekte.

Als Empfehlung bzw. Hilfsmittel für Planer und Gemeinden wird ergänzend zu den gesetzlichen Grundlagen eine "Praxishilfe" (Siehe Dokumente) zur Verfügung gestellt. Die „Praxishilfe“ zeigt die geltenden Anforderungen auf. Ausserdem wird die Vielzahl der verschiedenen Randbedingungen zusammengefasst, um die zielgerichtete Erarbeitung eines Wasserbauprojektes zu unterstützen. Die Details können insbesondere in den verschiedenen Dokumenten des Bundes nachgeschlagen werden.

Projektierung und Durchführung von Wasserbauarbeiten haben gemäss Art. 13 des Gesetzes über die Rechte am Wasser (Wasserrechtsgesetz, WRG; NG 631.1) im Einvernehmen mit den für Wasserbau (AWN) und Gewässerschutz (AUE) zuständigen Direktionen zu erfolgen. Diesbezüglich wird eine frühzeitige Absprache empfohlen damit auch die Zielformulierungen, das Vorgehen und die Finanzierung rechtzeitig berücksichtigt werden können.

Zugehörige Objekte

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Wasserbau: Praxishilfe 2016-2019 zuhanden der Wasserbaupflichtigen im Kanton Nidwalden Download 0 Wasserbau: Praxishilfe 2016-2019 zuhanden der Wasserbaupflichtigen im Kanton Nidwalden
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