Ausländische Arbeitskräfte (ausserhalb EU/EFTA)
Für die Erwerbstätigkeit (selbständig/unselbständig) brauchen Personen von ausserhalb des EU-/EFTA Raumes eine Aufenthaltsbewilligung vom Amt für Justiz, Abteilung Migration und eine Arbeitsbewilligung vom Amt für Arbeit. Für diese Personen muss auch ein Gesuch bei einem Stellenwechsel eingereicht werden. Für ausländische Artisten, Tänzerinnen und Discjockeys muss das spezielle Aufenthaltsgesuchsformular A 7 verwendet werden. Ausländische Musiker müssen das Aufenthaltsgesuchsformular M 8 verwenden. Merkblatt und Gesuchsformular für ausländische Arbeitskräfte ausserhalb EU/EFTA finden Sie im Online-Schalter.
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