Betreibungsbegehren
Das Begehren des Gläubigers ist
schriftlich beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen.
Bei einer Grundpfandbetreibung ist das Begehren dem Betreibungsamt einzureichen, wo das Grundstück liegt.
Bitte beachten Sie:
- Eine Familie (als Schuldnerbezeichnung) kann nicht betrieben werden.
- Ist der Schuldner eine juristische Person, so ist der Name des berechtigten Vertreters anzugeben, dem der Zahlungsbefehl zugestellt werden kann.
- Der Forderungsbetrag ist in Schweizer Währung anzugeben.
- Bei Solidarforderungen (z.B. Mietzins) ist für jeden Solidarschuldner ein Begehren auszufüllen.
- Das Betreibungsbegehren hat die zivilrechtliche Wirkung der Unterbrechung der Verjährung.
- Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.
Weitere Informationen finden Sie im
Art. 67 SchKG.
| Onlinedienst |
Verantwortlich |
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Info |
| Betreibungsbegehren |
Mühlemann, Christa |
041 618 76 71 |
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(pdf, 232.1 kB) |
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| Name |
Herausgeber |
Autor |
Kategorie |
Datum |
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Info |
| Betreibungsbegehren (Erläuterungen) |
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Merkblatt |
30. Nov. 2006 |
(pdf, 20.5 kB) |
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| Kostenvorschuss Zahlungsbefehl |
Volkswirtschaftsdirektion |
Betreibungsamt |
Merkblatt |
1. Jan. 1997 |
(pdf, 24.9 kB) |
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