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Betreibungsbegehren

Zuständiges Departement:Volkswirtschaftsdirektion
Zuständige Amtsstelle:Betreibungs- und Konkursamt

Das Begehren des Gläubigers ist schriftlich beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen.

Bei einer Grundpfandbetreibung ist das Begehren dem Betreibungsamt einzureichen, wo das Grundstück liegt.

Bitte beachten Sie:
  • Eine Familie (als Schuldnerbezeichnung) kann nicht betrieben werden.
  • Ist der Schuldner eine juristische Person, so ist der Name des berechtigten Vertreters anzugeben, dem der Zahlungsbefehl zugestellt werden kann.
  • Der Forderungsbetrag ist in Schweizer Währung anzugeben.
  • Bei Solidarforderungen (z.B. Mietzins) ist für jeden Solidarschuldner ein Begehren auszufüllen.
  • Das Betreibungsbegehren hat die zivilrechtliche Wirkung der Unterbrechung der Verjährung.
  • Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.

Weitere Informationen finden Sie im Art. 67 SchKG.

Verantwortlich Telefon
Mühlemann, Christa 041 618 76 71

Onlinedienst Verantwortlich Telefon Online Bestellen Laden Info
Betreibungsbegehren Mühlemann, Christa 041 618 76 71     (pdf, 232.1 kB)


Publikationen Kategorie:
Name Herausgeber Autor Kategorie Datum Laden Bestellen Info
Betreibungsbegehren (Erläuterungen)     Merkblatt 30. Nov. 2006 (pdf, 20.5 kB)  
Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Volkswirtschaftsdirektion Betreibungsamt Merkblatt 1. Jan. 1997 (pdf, 24.9 kB)  
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