Familienforschung

Grundsätze
Jede Person hat das Recht auf die Kenntnis der Daten, welche ihren Personenstand betreffen.
Zivilstandsregister sind öffentliche, aber der Öffentlichkeit nicht zugängliche Register. Grundsätzlich dürfen diese von Einzelpersonen nicht eingesehen werden.
Das Zivilstandsamt erteilt über registrierte Personendaten keine mündlichen Auskünfte.


Auszüge aus den Zivilstandsregistern
Die Bekanntgabe von Personendaten aus den Zivilstandsregistern erfolgt in Form von Auszügen, Abschriften oder schriftlichen Auskünften (Bestätigungen über Tatsachen aus den Registern.)

Handelt es sich nicht um die Daten der bestellenden Person selber, ist eine gesetzliche oder private Stellvertretung durch die Vorlage einer Ernennungsurkunde oder einer schriftlichen Vollmacht zu beweisen.

Die Bekanntgabe ist kostenpflichtig.


Bewilligungspflichtige Auszüge aus den Zivilstandsregistern
Einer nicht bezugsberechtigten Person kann die Aufsichtsbehörde im Zivilstandsdienst des Kantons Nidwalden auf Gesuch hin eine schriftliche Bewilligung zum Erhalt von Auszügen und Abschriften ausstellen, sofern es sich um Familienforschung handelt (Art. 60 Zivilstandsverordnung [ZStV SR 211.112.2].)

Die ersuchende Person hat gegenüber der Aufsichtsbehördenachzuweisen, dass sie systematische Forschung betreibt und dass ihr die Beschaffung der Daten bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Die benötigten Angaben und die beizubringenden Unterlagen gehen aus dem Gesuchsformular hervor. Der Link für das Dokument "Gesuch um Familienforschung" befindet sich am Schluss dieser Ausführungen. Die Aufsichtsbehörde verbindet eine allfällige Bewilligung mit Auflagen zur Sicherung des Datenschutzes.

Die Bewilligung um Bekanntgabe von Personendaten aus den Zivilstandsregistern sowie die Auszüge aus diesen Registern sind kostenpflichtig.

 

Personendaten vor 1900
Für Personendaten vor 1900 werden Sie in der Regel im kantonalen Stammbuch fündig, welches im Staatsarchiv Nidwalden aufbewahrt wird.


Herkunftsforschung – Suche nach leiblichen Angehörigen
Der Verein "Pflege- und Adoptivkinder Schweiz" (PACH), Pfingstweidstrasse 16, 8005 Zürich (044 205 50 40; info@pa-ch.ch) unterstützt erwachsene Adoptierte mit Geburtsort Schweiz bei der Suche nach ihren leiblichen Angehörigen.

Adoptierte mit Geburtsort Ausland wenden sich an die Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes (SSI), wahlweise am Hauptsitz in Genf 9, rue du Valais, Postfach 1469, 1211 Genf 1 (022 731 67 00; ssi@ssiss.ch) oder in Zürich, Hofwiesenstrasse 3, 8057 Zürich (044 366 44 77; ssi@zh.ssiss.ch).

Zugehörige Objekte