Absatzförderung in der Landwirtschaft

Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hierfür eine kantonale Leistung voraussetzt. Der Kanton kann weitere Massnahmen und Projekte zur Förderung des Absatzes von Landwirtschaftsprodukten mit Beiträgen unterstützen. Die Beiträge sind in der Regel zu befristen. Die Unterstützung setzt voraus, dass die weiteren Massnahmen und Projekte von der Trägerschaft angemessen mitgetragen werden, die Wertschöpfung sichern oder steigern, auf Innovation oder Diversifikation ausgerichtet sind, regionalwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderlaufen und eine nachhaltige Wirkung entfalten.

Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne der Absatzförderung gelten verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung. Die Trägerschaft hat mit dem begründeten Gesuch insbesondere eine Projektbeschreibung, ein Budget sowie einen Finanzierungsplan einzureichen. Über die Verwendung der Mittel hat die Trägerschaft Rechenschaft abzulegen.


Gesetzliche Grundlagen

Markt

Zugehörige Objekte