Belastete Standorte - Veräusserung oder Teilung von belasteten Standorten

Seit dem 1. Juli 2014 sind die neuen Absätze 3 und 4 von Art. 32dbis USG in Kraft. Neu bedarf die Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, einer Bewilligung.

Für Grundstücke, auf denen sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort ohne schädliche oder lästige Einwirkungen befindet (nach Art. 32dbis Abs. 3 Bst. a USG) wurde die Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung mit der Allgemeinverfügung vom 13. August 2015 erteilt.

Das Merkblatt mit den Details zum Bewilligungsverfahren sowie das Gesuchsformular für die Bewilligung finden Sie untenstehend.

Themenbezogene Links

Kataster der belasteten Standorte (KBS) Nidwalden                                              
VBS, Bewilligungsverfahren nach Art. 32dbis USG
BAZL; Bewilligungsverfahren nach Art. 32dbis USG
BAV; Bewilligungsverfahren nach Art. 32dbis USG


Richtlinien / Wegleitungen / Berichte

Merkblatt zum Vollzug von Art. 32dbis USG                                             
Gesuchsformular für die Bewilligung nach Art. 32dbis USG

 

Zugehörige Objekte