Holzschlagbewilligung
Gesetzliche Grundlagen:
Kantonales Waldgesetz, Art. 31 Holznutzung
1 Holzschläge im Wald bedürfen einer Bewilligung. Diese kann verweigert oder an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, wenn der vorgesehene Schlag die Schutz- oder Wohlfahrtsfunktionen des Waldes beeinträchtigt oder gefährdet.
2 Nicht bewilligungspflichtig sind:
1. Zwangsnutzungen infolge äusserer Einwirkungen;
2. das Entfernen von stehendem oder liegendem Dürrholz.
3. Holzschläge der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer für den eigenen Bedarf, sofern die Menge unter 10 m3 je Jahr liegt und der Wald nicht Schutzfunktionen erfüllt.
Ob eine Waldparzelle eine Schutzfunktion erfüllt, kann im GIS nachgeschaut werden.
Holzereiarbeiten sind gefährlich. Waldbesitzern ohne forstlicher Ausbildung wird empfohlen, diese Arbeit als Auftrag an einen Profi zu vergeben oder aber vorgängig einen Holzerkurs zu besuchen.
Zugehörige Objekte
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Abteilung Wald | 041 618 40 50 | awn@nw.ch |
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Amt für Wald und Naturgefahren | 041 618 40 50 | awn@nw.ch |
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Landwirtschafts- und Umweltdirektion |