Arrest

Was ist ein Arrest?
In den Artikeln 271-281 SchKG (Art. 271-273), (Art. 274-276), (Art. 277-279), (Art. 280-281), regelt das Gesetz das praktisch ausserordentlich wichtige Institut des Arrestes, mit dessen Hilfe es ermöglicht wird, im Inland, der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögensgegenstände unter besonderen Voraussetzungen (den "Arrestgründen") überfallartig festzuhalten, zu sichern und dadurch einer kommenden Pfändung oder dem Konkursbeschlag zuzuführen.

Er führt, wie Pfändung oder Konkurs, zu einer amtlichen Beschlagnahme, die von den dinglichen Rechten des Privatrechts durchaus verschieden ist. Diese Beschlagnahme ist nicht Selbstzweck, sondern blosse Vorbereitung und Sicherungsmassnahme.

Sie darf nur unter ganz besonderen gesetzlichen Voraussetzungen eintreten, mit denen es streng zu nehmen ist, weil in der Regel der plötzliche Angriff eine ernstliche Beeinträchtigung des Arrestschuldners herbeiführt.

Neben der Ordnung der Bewilligung und des Vollzugs des Arrestes mussten daher besondere Schutzvorkehren ausgebaut werden, die auch die Rechte des Schuldners peinlich wahren und den ihm durch einen ungerechtfertigten Arrest zugefügten Schaden nach Möglichkeit wieder gutmachen.

Arrestgründe
Die Arrestgründe sind in Art. 271 SchKG abschliessend geregelt. Allen gemeinsam ist eine besondere Gefährdung des Gläubigers.

Arrestbehörde
Die Kantonsgerichtspräsidentin II bewilligt im Kanton Nidwalden im summarischen Verfahren den Arrest.

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