Bergregal - Nutzung des Untergrundes

Gemäss Bergregalgesetzgebung steht dem Kanton allein das Recht zum Aufsuchen und Gewinnen folgender mineralischer Rohstoffe zu:

1. Metalle und Erze;
2. Salze und Salzquellen;
3. fossile Brenn- und Leuchtstoffe wie Anthrazit, Steinkohle, Braunkohle, Schieferkohle sowie Schwefel;
4. mineralische Öle, Erdgas, Asphalt, Bitumen und andere feste, halbfeste, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe;
5. Mineralien für die Erzeugung von Kernenergie.


Die Ausbeutung anderer mineralischer Rohstoffe wird in den Schranken der Rechtsordnung den Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten überlassen.

Ausübung des Regals
Der Kanton kann das Aufsuchen und die Gewinnung der erwähnten Rohstoffe:

1. auf eigene Rechnung betreiben;
2. durch Bewilligung oder Verleihung an Dritte übertragen.


Abwehr von Beeinträchtigungen
Das Betreiben von Atomanlagen, insbesondere von Lagerstätten für radioaktive Abfälle, in Stollen oder Kavernen ist nach diesem Gesetz verleihungspflichtig, wenn dadurch das Aufsuchen und Gewinnen von Mineralien eingeschränkt wird.

Gesetzliche Grundlagen

Gesetz über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalgesetz, BRG)
Bergregalverordnung (BRV)

 

Zugehörige Objekte