Lärm - Veranstaltungen / Schall und Laser

Welche Veranstaltungen müssen gemeldet werden?

Kritisch bezüglich gesundheitsschädigender Auswirkungen sind gemittelte Stunden-Pegelwerte über 93 dB(A). Die Schallimmissionen werden im Regelfall an dem Ort ermittelt, an dem das Publikum dem Schall am stärksten ausgesetzt ist.
Veranstaltungen mit einem höheren Schallpegel als 93 dB (A) müssen bei der Kantonspolizei mit dem entsprechenden Meldeformular 14 Tage im Voraus gemeldet werden. In keinem Fall dürfen die Immissionen den Mittelungspegel von 100 dB(A) für die gesamte Dauer der Veranstaltung übersteigen.

Unverstärkte Veranstaltungen wie Orchester-, Blasmusik- oder Guggenmusik-Konzerte sind nicht meldepflichtig. Konzerte für Kinder dürfen einen Schallpegel von 93 dB(A) nicht überschreiten.

 

Anforderungen an Veranstaltungen über 93 dB(A)

Übersicht Schallpegel
Quelle: Bundesamt für Gesundeit (BAG)

 

Lasershows

LASER ist die Abkürzung von Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation. Dies bedeutet "Lichtverstärkung durch stimulierte Emission von (optischer) Strahlung". Der Einsatz von Lasereinrichtungen an Veranstaltungen sind 14 Tage im Voraus dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu melden.

Zuständigkeiten

Amt für Umwelt Fachstelle, Auskünfte
Veranstalter Verantwortlich für Einhaltung der zulässigen Pegel, Meldepflicht von Veranstaltungen > 93 dB(A) und Lasershows
Gemeinden Behandlung von Klagen

Kantonspolizei

Gesundheitsamt

Überwachung, Eingang des Meldeformulars, Auskünfte

Vollzug NISSG

Bund Bundesamt für Gesundheit (BAG): Auskünfte, Eingang der Meldung Laser
Bundesamt für Umwelt (BAFU) - Lärm: Auskünfte


Themenbezogene Links

Bundesamt für Gesundheit (BAG) - Einführung Schall
Bundesamt für Gesundheit (BAG) – Veranstaltungen mit Laserstrahlung
SUVA – Lärm in der Freizeit
SUVA - Informationsblatt "Achtung, Laserstrahlen"
Cercle Bruit - Schall und Laser


Gesetzliche Grundlagen

Verordnung zum NISSG (V-NISSG)

 

Zugehörige Objekte

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