ZUG (Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger)

Im ZUG (Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger) sind die in der Sozialhilfe zentralen Begriffe wie Bedürftigkeit, Unterstützungsleistungen sowie die Zuständigkeit, Kostenersatzpflicht, Verfahren und Rechtspflege definiert. Gemäss Art. 29 Abs. 1 ZUG hat der Verkehr zwischen den Kantonen über eine kantonale Amtsstelle zu erfolgen. Im Kanton Nidwalden ist dies das kantonale Sozialamt und somit das Bindeglied zwischen dem Wohnsitz- (bzw. Aufenthalts-) und dem Heimatkanton. Dazu gehören folgende Aufgaben:

  • Information und Unterstützung bei Zuständigkeits- und Verfahrensfragen
  • Meldungen über Unterstützungsleistungen an den Heimatkanton bzw. die Heimatgemeinde weiterleiten
  • Formelle Prüfung und Weiterleitung der Quartalsabrechnungen an den Heimatkanton bzw. die Heimatgemeinde
  • Untersützungs und Weiterleitung bei Einsprachen

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