Sämtliche Bestimmungen rund um Gewässer werden neu in einem Gesetz abgebildet

17. Juni 2019
Der Kanton Nidwalden soll im nächsten Jahr ein neues Gewässergesetz erhalten. Der Regierungsrat hat die Vorlage an den Landrat verabschiedet. Das Gesetz, das über mehrere Jahre erarbeitet wurde und als Grossprojekt bezeichnet werden darf, soll an die Stelle dreier bisheriger Erlasse treten.
 
Der Regierungsrat hat ein neues Gewässergesetz zuhanden des Landrats verabschiedet. Dieses löst die heutigen Gesetzesgrundlagen zum Wasserbau, zur Wassernutzung und zum Gewässerschutz ab und fasst so alle Bestimmungen rund um Gewässer auf dem Nidwaldner Kantonsgebiet zusammen. Namentlich werden der Hochwasserschutz, die Revitalisierung und der Gewässerunterhalt, aber auch die Nutzung der Gewässer und die Wasserversorgung neu in einem einzigen Erlass mit knapp 170 Gesetzesartikeln geregelt. Die umfassende Betrachtungsweise entspricht dem modernen Ansatz des integralen Risikomanagements von fliessenden und stehenden Gewässern. Revitalisierungen beispielsweise dienen einerseits dem Schutz eines Flusses, sie haben gleichzeitig aber auch eine wasserbauliche Funktion, indem sie Hochwasserereignisse besser auffangen. So kann auf zusätzliche teure Massnahmen verzichtet werden.

Das Gesetz bringt folgende wesentliche Änderungen mit sich:

  • Neue Definition von öffentlichen Gewässern: Aktuell sind Gewässer dann öffentlich, wenn sie oberirdisch für Wassernutzungsanlagen genutzt werden respektive sich hierzu eignen oder als unterirdische Gewässer gemäss Grösse oder Nutzen von allgemeiner Bedeutung sind. Neu sind mit Ausnahme von bestimmten kleinen und mittleren Quellen grundsätzlich alle Gewässer öffentlich. Diese neue Regelung ist klarer und einfacher gefasst.
  • Kombination von Hochwasserschutz und Revitalisierung: Bisher beschränkt sich der Begriff «Wasserbau» auf die Korrektur bestehender und die Erstellung neuer Gewässer. Laut bundesrechtlichen Vorgaben haben bereits heute alle Wasserbauprojekte – unabhängig von der Bezeichnung als Hochwasserschutz- oder Revitalisierungsprojekt – ökologische Anforderungen zu erfüllen. Die geltenden Ausführungsbestimmungen und Begrifflichkeiten können diese Anforderungen nicht mehr adäquat abbilden. Das neue Gesetz trägt dieser Diskrepanz Rechnung, indem es «Hochwasserschutz» und «Revitalisierung» sowie den erforderlichen Unterhalt gleichwertig umfasst.
  • Integrales Risikomanagement: Der Schutz vor Naturgefahren erfolgt heute nach den Grundsätzen des integralen Risikomanagements. Mit der Kombination geeigneter Schutzmassnahmen werden bestehende Gefahren auf ein akzeptables Mass reduziert und neue verhindert. Das neue Gewässergesetz beinhaltet die erforderliche Grundlagenerhebung, die Risikobeurteilung sowie ein Abbild der Massnahmen, mit denen die angestrebte Sicherheit erreicht werden soll. Darin fliessen nicht nur der Schutz der Bevölkerung, sondern auch Aspekte wie Ökologie und Wirtschaftlichkeit ein. Der Kanton Nidwalden hat bei der Entwicklung der Grundsätze des integralen Risikomanagements massgeblich mitgewirkt. Die Lösung an der Engelbergeraa gilt als Pionierprojekt.
  • Konzession anstelle von Verleihung oder Bewilligung: Heute wird für die Nutzung von öffentlichen Gewässern zwischen Verleihungen und Bewilligungen unterschieden. Beides liegt in der Zuständigkeit des Regierungsrats, wobei das Verfahren bei Verleihungen aufwändiger ist. Diese Unterscheidung macht mittlerweile keinen Sinn mehr. Mit dem neuen Gesetz wird generell nur noch von Konzessionen gesprochen. Je nach Nutzungsart und Umfang der Auswirkungen können Konzessionen künftig auch direkt von der Landwirtschafts- und Umweltdirektion erteilt werden. Für die meisten Nutzungen wird das Verfahren dadurch einfacher.
  • Bestimmungen zur Wasserversorgung: Mit der ausgedehnten Siedlungsentwicklung sowie Veränderungen im Wasserhaushalt gewinnt die funktionierende Versorgung mit genügendem Trinkwasser zunehmend an Bedeutung. Die Zuständigkeit obliegt auch in Zukunft den Gemeinden beziehungsweise den von ihnen beauftragten Organisationen. Durch zusätzliche Kompetenzen soll die Stellung öffentlicher Wasserversorgungsorganisationen gestärkt werden. Künftig müssen sie über ihr Versorgungsgebiet eine Planung erstellen, wobei die Gemeinden bereits heute in der Regel einen solchen generellen Wasserversorgungsplan besitzen. Um der kleinstrukturierten Wassersversorgung vor allem ausserhalb von Siedlungsgebieten Rechnung zu tragen, sind private Wasserversorgungen weiterhin möglich. Sie werden von der Planungspflicht befreit, hingegen gelten auch für sie die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.

 

Aufgrund des grossen Regelungsumfangs und der Komplexität der Materie kann von einem gesetzgeberischen Grossprojekt gesprochen werden. Die Arbeit dazu hat acht Jahre in Anspruch genommen. In dieser Zeitspanne wurden immer wieder die Meinungen betroffener Personenkreise und involvierten Organisationen wie etwa Wasserversorgungen abgeholt und aktuelle Entwicklungen berücksichtigt. In der Folge wurde die Vorlage im Vernehmlassungsverfahren positiv aufgenommen. Zuletzt führte ein viel beachteter Leitentscheid des Bundesgerichts vom 29. März 2019 im Zusammenhang mit den ehehaften Rechten zu Anpassungen. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass das Gewässergesetz rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern wie auch betroffenen Branchen eine wesentliche Vereinfachung bringen wird.

Es ist vorgesehen, dass sich der Landrat im letzten Quartal dieses Jahres mit der Vorlage befasst. Ziel ist es, das neue Gewässergesetz per 1. Juli 2020 in Kraft zu setzen.

Weitere Unterlagen zum Geschäft sind unter www.nw.ch abrufbar ( Politik → Regierungsrat → Vernehmlassungen → Nummer 2015.NWBD.18).

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