Die Regelung «Ambulant vor stationär» erfährt Anpassungen

20. Dezember 2019

Der Kanton Nidwalden nimmt kleinere Korrekturen an den gesetzlichen Grundlagen vor, weil bestimmte planbare Eingriffe nicht mehr stationär, sondern ambulant durchgeführt werden sollen. Hintergrund sind der medizinische Fortschritt und eine Angleichung an das Luzerner Kantonsspital.

Der medizinische Fortschritt und der Stand der Technik lassen vermehrt zu, dass ärztliche Behandlungen ambulant statt stationär durchgeführt werden können. Es entspricht in der Regel auch dem Wunsch der Patientinnen und Patienten, möglichst rasch wieder nach Hause gehen zu können. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, hat der Bund auf dieses Jahr die gesetzliche Regelung «Ambulant vor stationär» für bestimmte planbare Eingriffe beschlossen. Diese Eingriffe sind in einer Liste erfasst. Voraussetzung dafür ist, dass bei ambulanten statt stationären Behandlungen keine Qualitätseinbussen eintreten. Zudem sollen alle Versicherten die gleiche Art von Behandlung für denselben planbaren Eingriff erhalten.

Die bundesrechtlichen Regelungen gelten schweizweit und sind somit für alle Kantone sowie Krankenversicherer bindend. Es ist aber zulässig, dass die Kantone eine darüber hinausgehende Liste erlassen und für diesen Teil auch das Verfahren regeln. Der Kanton Nidwalden kennt eine weiterführende Liste, die nun auf die veränderten Gegebenheiten angepasst wird. Dabei werden sechs Behandlungen in den Bereichen Gynäkologie, Hals-Nasen-Ohren und Krampfadern von der Liste gestrichen, da sie durch die Bundesliste bereits geregelt werden. Die aktualisierte Nidwaldner Liste tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft. Auf den selben Zeitpunkt passt auch der Kanton Luzern seine Liste im gleichen Rahmen an. So wird eine einheitliche Handhabung in der Spitalregion Luzern-Nidwalden gewährleistet.

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