Grossveranstalter erhalten dank Schutzschirm Planungssicherheit

16. Mai 2022

Selbst wenn sich die Corona-Situation entspannt hat, ist die Durchführung von Anlässen mit überregionaler Ausstrahlung immer noch mit Unsicherheiten und finanziellen Risiken behaftet. Der Regierungsrat hat deshalb gesetzliche Grundlagen für einen Schutzschirm geschaffen. Mit diesem wird eine Beteiligung von Bund und Kanton an ungedeckten Kosten im Fall einer coronabedingten Absage möglich.

Nach einem von der Pandemie getriebenen Unterbruch sollen in diesem Jahr im Kanton Nidwalden wieder mehrere Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung stattfinden, so das Innerschweizerische Schwing- und Älplerfest in Buochs, die Teffli Rally oder das Allweg-Schwinget, beide in Ennetmoos. Die Planungen für diese Anlässe, bei denen ein hohes Publikumsaufkommen erwartet wird, sind weit fortgeschritten. Auch wenn sich die Corona-Situation inzwischen entspannt hat, ist die Durchführung mit Unsicherheiten behaftet. Müssten solche Anlässe relativ kurzfristig aufgrund erneuter behördlicher Anweisungen im Zusammenhang mit Covid-19 verschoben, redimensioniert oder abgesagt werden, würden den Veranstaltern ungedeckte Kosten entstehen. Auch wenn dieses Risiko gegenwärtig als gering eingestuft wird, hat der Regierungsrat nun auf kantonaler Ebene gesetzliche Grundlagen für einen Schutzschirm für Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung in Nidwalden geschaffen. Hierzu hat er die per 1. Mai 2022 angepasste Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe des Bundes abwarten müssen.

Demnach beteiligt sich der Bund hälftig an der Abdeckung von ungedeckten Kosten für Publikumsanlässe von überregionaler Ausstrahlung mit mehr als 1000 erwarteten Besuchenden pro Tag. Voraussetzung dafür ist, dass Veranstalter über eine vorgängig eingeholte Zusicherung des Kantons verfügen, wofür sie umfassende Angaben, Nachweise und Belege vorlegen müssen. Sollte eine Veranstaltung tatsächlich aufgrund von Covid-19-Massnahmen abgesagt werden, so muss binnen dreier Monate ein definitives Gesuch für eine Beteiligung an den ungedeckten Kosten mit konkreten Angaben zu Rechnungsabschlüssen, Rückerstattung von Tickets oder Massnahmen zur Schadenminderung eingereicht werden. Die Kostenübernahme pro Veranstaltung beträgt total maximal 5 Millionen Franken, wobei Veranstalter eine Franchise von 5000 Franken sowie einen Selbstbehalt an den verbleibenden ungedeckten Kosten von 10 Prozent tragen.

Frist für Einreichung von Gesuchen
Da Gesuche um vorgängige Zusicherung einer Beteiligung an ungedeckten Kosten mindestens einen Monat vor der geplanten Veranstaltung eingereicht werden müssen und mit dem «Innerschweizerischen» Anfang Juli 2022 der erste Grossanlass über die Bühne geht, hat sich der Regierungsrat dafür entschieden, für die Rechtsgrundlage eine Notverordnung (Covid-19-Notverordnung Publikumsanlässe) zu erlassen. Der ordentliche Gesetzgebungsprozess mit Referendumsfrist hätte zu viel Zeit in Anspruch genommen. Müssten Veranstaltungen aufgrund der Corona-Epidemie abgesagt werden, würden die Organisatoren ohne Schutzschirm unter Umständen grosse Einbussen erfahren. «Der Veranstaltungs- und Kultursektor wurde in der Pandemie hart getroffen. Wenn Veranstalter jetzt nicht die Sicherheiten der öffentlichen Hand erhalten, könnte deren weitere Existenz gefährdet sein. Ich denke, niemand möchte, dass diese Traditionsanlässe mit Volksfestcharakter, nach denen wir uns alle wieder verstärkt sehnen, von der Bildfläche verschwinden», hält Bildungsdirektor Res Schmid dazu fest.

Die Notverordnung tritt am 20. Mai 2022 in Kraft. Ab dann können bei der Bildungsdirektion entsprechende Gesuche eingereicht werden. Ein Formular wird zum gegebenen Zeitpunkt unter www.nw.ch aufgeschaltet. Die Notverordnung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet und wird dem Landrat an einer nächsten Landratssitzung unterbreitet. Er hat über die weitere Geltungsdauer zu entscheiden.

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