Inhalt
Covid-19-Massnahmen Kultur
Überblick der Unterstützungsmassnahmen
Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen
Der Bundesrat hat am 12. August die Botschaft zum Entwurf des Covid-19-Gesetzes zuhanden des Parlaments verabschiedet. Das Gesetz überführt die noch nötigen Massnahmen, die der Bundesrat seit dem 20. März 2020 zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie erlassen hat, in ordentliches Recht, darunter auch Unterstützungsmassnahmen für den Kultursektor. Das Covid-19-Gesetz wurde am 25. September in einer Schlussabstimmung von beiden Kammern gutgeheissen. Der Bundesrat hat die in Artikel 11 Covid-19-Gesetz vorgesehenen Unterstützungsmassnahmen für den Kultursektor in einer Verordnung konkretisiert.
Am 19. Januar 2021 hat der Regierungsrat des Kantons Nidwalden die kantonale Covid-19-Kulturverordnung verabschiedet und 100'000 Franken für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende bereitgestellt.
Unterstützung durch den Bund
Unter den folgenden Links finden Sie Informationen des Bundes über die zurzeit verfügbaren Massnahmen, die Sie je nach Ihrer Ausgangslage in Anspruch nehmen können:
Die Kantone sind zuständig für ergänzende Massnahmen für den Kultursektor:
für Kulturschaffende
Gestützt auf das Covid-19-Gesetz und auf die kantonale Covid-19-Kulturverordnung stehen Kulturschaffenden folgende ergänzende Massnahmen zur Verfügung:
Ausfallentschädigungen
Kulturschaffende mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden, die aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen einen finanziellen Schaden erlitten haben, können beim Kanton eine Ausfallentschädigung beantragen.
Bitte beachten Sie:
- Die Entschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens.
- Gesuche können bis zum 30. November 2021 bei den von den Kantonen bezeichneten Stellen eingereicht werden.
- Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung. Die Kantone können kulturpolitische Prioritäten setzen.
für Kulturunternehmen
Gestützt auf das Covid-19-Gesetz und auf die kantonale Covid-19-Kulturverordnung stehen Kulturunternehmen folgende ergänzende Massnahmen zur Verfügung:
Ausfallentschädigungen
Kulturunternehmen mit Sitz im Kanton Nidwalden, die aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen einen finanziellen Schaden erlitten haben, können beim Kanton Nidwalden eine Ausfallentschädigung beantragen.
Bitte beachten Sie:
- Geltend gemacht werden können nur Schäden im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Projekten, die bereits verbindlich programmiert beziehungsweise verbindlich geplant waren.
- Für diese Finanzhilfen gelten als Kulturunternehmen auch Veranstalter im Laienbereich, sofern sie ein Veranstaltungsbudget von mindesten 50 000 Franken aufweisen und einen Schaden von mindestens 10 000 Franken erleiden.
- Die Entschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens.
- Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
- Der Kanton Nidwalden behandelt die Gesuche priorisiert nach dem Beitrag des Kulturunternehmens zur Verbreitung sowie der Förderung des regionalen Kulturschaffens und der Vielfalt des kulturellen Angebots in der Region.
Beiträge an Transformationsprojekte
Kulturunternehmen mit Sitz im Kanton Nidwalden können für Projekte, welche die strukturelle Neuausrichtung oder die Publikumsgewinnung zum Gegenstand haben, beim Kanton Nidwalden dafür Finanzhilfen beantragen.
Bitte beachten Sie:
- Die Finanzhilfen decken höchstens 60 Prozent der Kosten eines Projekts. Sie betragen maximal 5 000 Franken pro Kulturunternehmen.
- Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung. Die Kantone können kulturpolitische Prioritäten setzen.
- Gesuche können bis zum 30. November 2021 bei den von den Kantonen bezeichneten Stellen eingereicht werden.
Termine
Die Gesuche werden nach folgenden Terminen behandelt. Sie sind einzureichen
- bis am 31. Januar 2021 für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2020;
- bis am 31. Mai 2021 für den Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2021;
- bis am 30. September 2021 für den Zeitraum 1. Mai bis 31. August 2021;
- bis am 30. November 2021 für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2021
Dokumente:
- Kantonale Covid-19-Kulturverordnung
- Gesuchsformular Ausfallentschädigung Kulturschaffende
- Gesuchsformular Ausfallentschädigung Kulturunternehmen
- Gesuchsformular Transformationsprojekte
- Vorlage Ausfallentschädigung Kulturschaffende Nov/Dez 2020
- Vorlage Schadensberechnung Kulturunternehmen Nov/Dez 2020
Alle Gesuche sind einzureichen an:
Amt für Kultur
Mürgstrasse 12
Postfach 1244
6371 Stans
oder via Mail an: kultur@nw.ch
Zugehörige Objekte
Name Vorname | Funktion | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Kulturförderung | 041 618 73 40 | kultur@nw.ch |
Name | |||
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Gesuchsformular_Ausfallentschadigung_Kulturschaffende_Schadensmodell2_20.01.2021.pdf | Download | 0 | Gesuchsformular_Ausfallentschadigung_Kulturschaffende_Schadensmodell2_20.01.2021.pdf |
Gesuchsformular_Ausfallentschadigung_Kulturunternehmen_20201030.pdf | Download | 1 | Gesuchsformular_Ausfallentschadigung_Kulturunternehmen_20201030.pdf |
Gesuchsformular_Transformationsprojekte_Kulturunternehmen_20201030__-_Kopie.pdf | Download | 2 | Gesuchsformular_Transformationsprojekte_Kulturunternehmen_20201030__-_Kopie.pdf |
KTNW_Vorlage_Ausfallentschaedigung_Kulturschaffende_Nov_Dez_2020_def.XLSX | Download | 3 | KTNW_Vorlage_Ausfallentschaedigung_Kulturschaffende_Nov_Dez_2020_def.XLSX |
KTNW_Vorlage_Schadensberechnung_Kulturunternehmen_Nov_Dez_2020_def.XLSX | Download | 4 | KTNW_Vorlage_Schadensberechnung_Kulturunternehmen_Nov_Dez_2020_def.XLSX |
NG_321.13_Kantonale_Covid-19-Kulturverordnung_19.01.2021.pdf | Download | 5 | NG_321.13_Kantonale_Covid-19-Kulturverordnung_19.01.2021.pdf |