Rechtsvorschlag

Wenn gegen einen Zahlungsbefehl der Schuldner fristgerecht Rechtsvorschlag erhebt, muss dieser Rechtsvorschlag zuerst beseitigt werden, bevor die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden kann, denn der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung ((Art. 78 Abs. 1 SchKG). Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.

Sofern der Gläubiger über einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG

oder

über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 SchKG verfügt,

kann er die Beseitigung des Rechtsvorschlages bei der Kantonsgerichtspräsidentin II verlangen.

Wenn der Gläubiger über keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne der Art. 80 oder 82 SchKG verfügt, muss er seine Forderung auf dem ordentlichen Prozessweg bei der dafür zuständigen Schlichtungsbehörde (Art. 197 ff. ZPO) mit einem Schlichtungsversuch oder Mediation (Ausnahmen/Verzicht: (Art. 198 und Art. 199 ZPO) geltend machen, bevor er die Fortsetzung der Betreibung verlangen kann. Bei einem solchen Verfahren kann der Gläubiger die Beseitigung des Rechtsvorschlages gem. Art. 79 SchKG in der laufenden Betreibung verlangen.

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