Betriebskonzepte für die Landwirtschaft

Der Kanton Nidwalden leistet an die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Betriebsumstellungen oder Betriebsaufgaben Beiträge von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die Betriebsleitung hat im schriftlichen Gesuch insbesondere ihre Erwartungen an die Entwicklungspfade und ihre Bereitschaft, sich aktiv an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage zu beteiligen, darzulegen. Über den Umsetzungsplan des erarbeiteten Entwicklungspfades beziehungsweise Betriebskonzeptes haben die Beteiligten schriftlich Rechenschaft abzulegen. Anrechenbar sind nur jene Kosten, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Massnahme haben. Die Betriebsleitung hat mindestens 50 Prozent der Kosten zu tragen.
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