Gewässernutzung - Benützung von Seegebiet

Konzessionspflichtige und konzessionsfreie Nutzungen im Seegebiet
Die Benützung von Seegebiet für Hafenanlagen, einzelne Schiffsplätze, Bootshäuser, Badeflosse, Bojen wie auch Stege, Treppen, Pfähle, Uferschutzmauern, Stützmauern und dergleichen bedarf einer Konzession (Art. 100 GewG). Zum See als öffentliches Gewässer gehören auch angrenzende künstlich geschaffene Wasserflächen sowie unverbaute Strandböden über öffentlichem Grund (§ 1 GewV).

Konzessionsfrei sind Kleinstanlagen wie Badetreppen und dergleichen, die dem Seezugang dienen und weniger als 1 m2 Seegebiet beanspruchen (Art. 98 GewG).

Konzessionsbehörde ist die Landwirtschafts- und Umweltdirektion - ausgenommen davon sind die Konzessionen des Regierungsrates für Hafenanlagen mit mehr als 10 Schiffsstandplätzen (§ 25 und 26 GewV).

Verfahren
Das Gesuch ist bei der Standortgemeinde einzureichen.

Der Ablauf des Verfahrens ist insbesondere davon abhängig, ob für die Gewässernutzung baubewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen erstellt oder geändert werden müssen oder keine solchen nötig sind bzw. diese bereits bestehen. Das Verfahren für den ersten Fall, welcher insbesondere bei Neuanlagen zum Tragen kommt, ist hier dargestellt. Für Nutzungen, bei denen keine Anlagen erstellt oder geändert werden (insbesondere Erneuerung von Konzessionen ohne Änderungen an den Nutzungsanlagen), ist hier ersichtlich.

Nutzungsanlagen über öffentlichem und privatem Grund
Die Konzessionspflicht für die Benützung von Seegebiet ist unabhängig davon, ob die Nutzung über öffentlichem oder privatem Grund stattfindet. Das Eigentum am Seeboden ist aber für die Zulässigkeit von Nutzungen entscheidend.

Im Seegebiet über öffentlichem Grund sind im Grundsatz nur Nutzungen im öffentlichen Interesse zulässig (Art. 101 GewG). Ausgenommen davon sind (§ 33 GewV):

  • Sanierung von Ufermauern: Erneuerungen bestehender Seeuferbefestigungen sind unter Berücksichtigung des vorhandenen Aufwertungspotenzials möglichst naturnah auszuführen (Art. 28 GewG). Sofern dies nicht möglich ist, dürfen bestehende Ufermauern mit Fundamenten gesichert werden, die öffentlichen Grund beanspruchen. Die Befestigungen sollen möglichst wenig Seegrund, jedoch maximal die Breite von 1 m beanspruchen. Die Oberkante darf die Kote von 433.20 m ü. M. nicht überschreiten.
  • Badetreppen oder Stege: Anlagen wie uferparallele Badetreppen oder Stege sind grundsätzlich möglichst über privatem Grund zu erstellen. Falls dies nicht möglich ist, darf für solche Anlagen pro Parzelle mit Seeanstoss maximal 10 m2 öffentlicher Seegrund beansprucht werden.
  • Nicht erschlossene Grundstücke: Sind Grundstücke ausschliesslich vom See her erschlossen, können ausnahmsweise grössere Steganlagen erstellt werden, sofern keine öffentlichen Interessen dagegensprechen.

Vorzugsrecht
Dem Kanton und der Standortgemeinde steht ein Vorzugsrecht zur Nutzung von öffentlichen Gewässern zu. Sie können das Vorzugsrecht auch für ihre selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten geltend machen (Art. 104 GewG).

Projektierungsbewilligung für Hafenanlagen
Für Hafenanlagen mit mehr als 10 Schiffsstandplätzen ist vor den Abklärungen für das Konzessionsgesuch bei der Landwirtschafts- und Umweltdirektion ein Gesuch um Projektierungsbewilligung einzureichen (Art. 107 GewG, § 28 GewV). Diese berechtigt den Inhaber, die bewilligten Messungen, Sondierungen sowie übrigen Untersuchungen vorzunehmen. Das Verfahren ist hier abgebildet.

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