Totalrevision Pensionskassengesetz
Mit der vorliegenden Totalrevision sollen die Bestimmungen des Pensionskassengesetzes und der Pensionskassenverordnung in einem Gesetz zusammengefasst werden. Damit erhalten Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber sowie die versicherten Personen eine bessere Übersicht über die gesetzlichen Regelungen.
Die kantonale Pensionskasse weist gemäss Jahresbericht per Ende 2006 einen Deckungsgrad von 100 Prozent auf. Zur mittel- und langfristigen Sicherung der Aufgaben der kantonalen Pensionskasse soll die paritätische Pensionskassenkommission auch künftig Anpassungen der Beiträge vornehmen können. Ihr wird zudem die Verantwortung für sämtliche strategischen Entscheidungen mit Ausnahme von gesetzlichen Vorgaben übertragen.
Das generelle Leistungsziel – eine Altersrente von 60 Prozent des letzten versicherten Lohnes – wird mit der Totalrevision aufrechterhalten. Allerdings ergeben sich als Folge des Anstiegs der allgemeinen Lebenserwartung von 65jährigen Personen bei ordentlichen Pensionierungen ab 2009 (es betrifft dies somit versicherte Personen der Jahrgänge 1944 bis 1948) etwas tiefere Altersrenten, die auf eine raschere Absenkung des Umwandlungssatzes zurückzuführen sind. Für die Jahrgänge 1949 und jünger wurde der Umwandlungssatz bereits mit Beschluss der Pensionskassenkommission vom 25. August 2004 den Bundesvorgaben angepasst.
Schliesslich erfolgen mit der Totalrevision kleinere Anpassungen an das neue Bundesrecht, das gestaffelt zwischen dem 1. April 2004 und dem 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt worden ist.
Link: Vernehmlassungsunterlagen
Zugehörige Objekte
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12-14_mm_vernehmlassung_pensionskassengesetz.pdf | Download | 0 | 12-14_mm_vernehmlassung_pensionskassengesetz.pdf |