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Kurzarbeit
Mit Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. Den Entscheid, Kurzarbeit einzuführen, fällt ein Unternehmen unabhängig von einer allfälligen Entschädigung, um vorübergehende, wirtschaftlich bedingte Beschäftigungseinbrüche auszugleichen. Unter bestimmten Voraussetzungen entschädigt die Arbeitslosenversicherung einen Teil der Verdienstausfälle.
Das Verfahren verläuft dabei in zwei Schritten:
- Voranmeldung
Um Kurzarbeitsentschädigung beantragen zu können, benötigen sie eine Bewilligung. Damit Sie die Verfügung erhalten, müssen Sie Ihren Anspruch voranmelden. Das Arbeitsamt ist für die Behandlung der Voranmeldung zuständig. Es prüft auf Gesuch hin die Voraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung. Das Gesuch muss spätestens 10 Tage vor der Einführung von Kurzarbeit eingereicht werden. Die nach Ablauf einer Karenzzeit ausgerichtete Leistung der Arbeitslosenversicherung deckt 80 Prozent des Verdienstausfalls der Arbeitnehmenden, höchstens bis zum versicherten Verdienst.
Sie erhalten eine Verfügung des Arbeitsamtes, die darüber entscheidet, ob Sie grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben. Beachten Sie die begrenzte zeitliche Gültigkeit dieser Verfügung und die Voranmeldefrist. Ihr Ansprechpartner ist das Arbeitsamt.
- Antrag und Abrechnung
Sie reichen für die konkreten Abrechnungsperioden (Kalendermonate) einen Antrag und alle Unterlagen für die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung ein. Beachten Sie die Fristen. Der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung ist nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode (AP/Kalendermonat) innert drei Monate bei der von Ihnen gewählten Arbeitslosenkasse einzureichen, ansonsten verfällt ihr Anspruch.
Die Arbeitslosenkasse (freie Wahl der Kasse durch den Arbeitgeber) ist für die Auszahlung zuständig.
Beachten Sie dabei:
Sämtliche Anträge und Abrechnungen von KAE sind ausschliesslich per eService einzureichen. Anträge in Papierform können aufgrund der digitalisierten bundesrechtlichen Prozessen und Vorgaben nicht mehr berücksichtigt werden.
Sie finden die entsprechenden Formulare und Anleitungen sowie weitere Informationen auf www.arbeit.swiss.
NEU: Wichtige aktuelle Hinweise im Zusammenhang mit den US-Strafzöllen:
Beachten Sie die Hinweise des Seco zu den Voraussetzungen und zur Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung für Arbeitsausfälle aufgrund direkter und indirekter Betroffenheit durch die US-Zölle. Sie finden die wichtigsten und aktuellen Informationen betreffend Vorgehen unter folgenden Links:
www.arbeit.swiss
www.seco.admin.ch (Leistungen Kurzarbeitsentschädigung)
Name Vorname | Funktion | Mitglied seit | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Arbeitsinspektorat | 041 618 76 66 | Kontaktformular |
Name | Telefon | Kontakt |
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Arbeitsamt | 041 618 76 54 | Kontaktformular |
Name | Telefon | Kontakt |
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Volkswirtschaftsdirektion |
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