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Arbeitsrechtliche Rechtsauskünfte


Gemäss Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (Art. 79.1.b) hat der Kanton Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Bauherren, Planer und andere mit Aufgaben des ArG betraute Personen in Fragen der Anwendung des Gesetzes und der Verordnungen zu beraten.

Da das Arbeitsgesetz und der zehnte Titel des OR (Der Arbeitsvertrag) sehr eng miteinander verbunden sind, erteilt das Arbeitsamt soweit als möglich unentgeltlich Auskünfte über das gesamte Arbeitsrecht.

Wichtige Hinweise

  • Das Arbeitsamt als Auskunftstelle ist nur für Rechtssuchende, die im Kanton Nidwalden wohnen oder arbeiten.
  • Unsere Auskünfte stützen sich lediglich auf die Ausführungen der Rechtsuchenden. Das Gericht wird jeweils auch die Ausführungen der Gegenpartei mitberücksichtigen. Die Rechtsauskunft hat keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen späteren Gerichtsverfahrens.
  • Wir beantworten grundsätzlich nur Rechtsfragen. Wir schreiben keine Briefe, berechnen keine Ansprüche und füllen keine Klageformulare aus.
  • Das Beratungsgespräch findet in deutscher Sprache statt (Schweizerdeutsch/ Hochdeutsch). Bitte ziehen Sie bei mangelnden Sprachkenntnissen eine Deutsch sprechende Person hinzu.
  • Nicht für Personen, die bereits anwaltlich vertreten sind.
  • Ist bereits ein Schlichtungs-/Gerichtsverfahren eingeleitet worden, können keine Auskünfte mehr erteilt werden.
  • Ein Beratungsgespräch umfasst eine rechtliche Grobeinschätzung und ist zeitlich begrenzt.

Bei arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch direkt an die verantwortliche Person:

Claudia Bättig   (Tel. +41 41 618 76 52)
Kantonale Arbeitsverordnung, NG 731.1Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
OR Zehnter Titel, EinzelarbeitsvertragExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Roland Scherer   (Tel. +41 41 618 76 66)
Arbeitsgesetz, SR 822.11Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), SR 822.111Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), Sonderbestimmungen, SR 822.112Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), Gesundheitsvorsorge, SR 822.113Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4), Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung, SR 822.114Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

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