Dienstleistungen des Handelsregisters

Das Handelsregisteramt ist ein Teil der kantonalen öffentlichen Verwaltung und ist in Nidwalden dem Volkswirtschaftsdepartement angegliedert. Die Dienstleistungen des kantonalen Handelsregisters ergeben sich primär aus dem Obligationenrecht (OR; SR 220) und aus der eidgenössischen Handelsregisterverordnung
(HRegV; SR 221.411).

1. Registereintragungen
Die Eintragungspflicht ins Handelsregister ergibt sich je nach Rechtsform aus dem Gesetz. Ist eine Tatsache einmal im Handelsregister eingetragen, so muss im Dienste der Aktualität und Richtigkeit des Registers auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. Demzufolge besteht auch eine gesetzliche Eintragungspflicht. Sämtliche einzutragenden Tatsachen sind durch eine schriftliche Anmeldung beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden und durch Belege zu beweisen.

Das Handelsregisteramt prüft nach Eingang des Eintragungsbegehrens die Belege und trägt nach der Bearbeitung die neuen Tatsachen ins Tagesregister ein, worauf diese dem eidgenössischen Handelsregisteramt (EHRA) zur Genehmigung übermittelt werden. In der Regel erfolgt die Genehmigung des EHRA am Folgetag. Zwei Tage später wird die Eintragung schliesslich im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.

Beispiel betreffend das Eintragungsverfahren:

Montag:        Eintragung durch kantonales Handelsregister (TR-Datum)
Dienstag:      Genehmigung EHRA (Vorabbestellung Registerauszug vor Publikation)
Donnerstag:  Publikation SHAB (Öffentlichkeit des Eintrags / Registerauszug
                      nach Publikation)

In der Anmeldung ist auf etwaige Bestellungen von beglaubigten Registerauszügen hinzuweisen, jeweils mit dem Zusatz, ob diese vor oder nach Publikation im SHAB zugestellt werden sollen. Für einen regulären Auszug nach Publikation werden CHF 40.– und für einen Auszug vor Publikation CHF 70.– verrechnet.

2. Bestellungen: Handelsregisterauszüge und Kopien von Registerakten (Belege)
Das Handelsregister ist ein öffentliches Register und will damit Sicherheit im Rechtsverkehr bieten. Deswegen können folgende Dokumente bestellt bzw. eingesehen werden:

  • Handelsregisterauszüge (in beglaubigter Form und mit deutschem Inhalt, wahlweise aber auch mit italienischen, französischen oder englischen Überschriften)
  • Öffentliche Belege (beglaubigte oder nicht beglaubigte Kopien von Statuten, Urkunden usw.)
  • Aktuelle Statuten (Anleitung zum Abrufen im Internet)
  • Existenznachweise (Existenznachweis mit Angaben zu Firma, Adresse, UID Nummer und Eintragungsdatum, wahlweise mit oder ohne aktuelle Personenangaben; beides in Englisch, Italienisch oder Französisch)

Handelsregisterauszüge und öffentliche Belege können über folgendes Formular bestellt werden.

Die Einsicht in die öffentlichen Belege ist während den Schalteröffnungszeiten auf Voranmeldung möglich.

3. Telefonische Auskünfte
Für Registerinformationen oder für handelsregisterrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Eintragungen sind wir während den Schalteröffnungszeiten gerne auch bereit telefonisch Auskunft zu geben.

Telefonische Auskünfte werden grundsätzlich nur unverbindlich erteilt. Sie gewähren keinen Rechtsanspruch in einem allfälligen späteren Verfahren.

4. Informationen aus dem Internet (eidgenössische und kantonale Firmensuche)
Der Registerinhalt wird einmalig in den verschiedenen Handelsregistern der Kantone abgebildet. Die eidgenössische Suche via ZEFIX (Zentraler Firmenindex, www.zefix.ch) ist lediglich ein Auszug kantonaler Daten. Die Registerauszüge aus dem Internet haben mangels Originalbeglaubigung keinerlei Rechtswirkung und bieten daher keine verlässliche Gewähr. Das Handelsregister des Kantons Nidwalden übernimmt daher keine Garantie für die Vollständigkeit und Korrektheit der Daten und Verweise. Auch können wir die Verfügbarkeit der Datenbank und die korrekte Funktionsweise der Software nicht garantieren. Eine Haftung des Kantons Nidwalden für direkten oder indirekten Schaden und Folgeschaden durch die Nutzung der Programme/Software, Daten und Verweise auf dem Internet ist deswegen generell ausgeschlossen.

  • Rechtlich verbindlich ist einzig der beglaubigte kantonale Handelsregisterauszug.

5. Vorprüfungen von Handelsregisterbelegen im Hinblick auf eine Eintragung

Um Beanstandungen im Eintragungsverfahren zu vermeiden, bieten wir Ihnen an, im Vorfeld der Anmeldung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Handelsregister zu prüfen. Insbesondere wird geprüft, ob die Belege den vom Gesetz und der Verordnung verlangten Inhalt aufweisen und nicht den zwingenden Vorschriften widersprechen.

Beispielsweise können bei uns folgende Eintragungsbelege zur Vorprüfung eingereicht werden:

• Statuten
• öffentliche Urkunden
• Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge
• Bilanzen oder Inventarlisten
• Fusionsverträge mit Fusionsbilanz
• Gründungs- und Kapitalerhöhungsberichte
• etc.

Die Vorprüfungsgebühren werden nach Aufwand verrechnet, wobei der Stundenansatz CHF 120.00 bis CHF 200.00 beträgt. Für besonders eilige Vorprüfungen (innert 2 Arbeitstagen und mit "dringend" bezeichnet) wird ein Zuschlag von 50% zur ordentlichen Vorprüfungsgebühr verrechnet.

6. Erstellen von Anmeldungen
Gerne sind wir bereit, für Sie die Anmeldung für das Handelsregister zu entwerfen und Ihnen diese zur Unterzeichnung zustellen zu lassen. Für diese Dienstleistung verrechnen wir zwischen CHF 30.– und CHF 70.–.

7. Beglaubigung von Unterschriften
Das Handelsregister muss zwingend die Identität der im Handelsregister eingetragenen Personen feststellen können. Der Anmelder hat diesen Nachweis zu erbringen. Dies kann entweder durch die Beglaubigung der Unterschrift bei einem Notar oder direkt beim Handelsregister erfolgen. Gegen eine Gebühr von CHF 25.– können wir auf Voranmeldung am Schalter unter persönlicher Vorlage eines Passes oder einer ID Unterschriften im Zusammenhang mit Anmeldungen beglaubigen.

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