Hauptinhalt

Anstellungen von Personen im Flüchtlingsbereich (Meldung Stellenantritt VA/Flü)


Meldepflicht anstelle Bewilligungspflicht

Seit Januar 2019 wird die bisherige Bewilligungspflicht von Stellenantritten von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) durch ein vereinfachtes und gebührenfreies Meldeverfahren ersetzt.

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene können neu nach der Meldung in der ganzen Schweiz eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Gemäss Art. 85 a AIG ist die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel vom Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeitsort (bzw. Sitz des Arbeitgebers) zu melden.

Der Meldung ist eine Erklärung beizulegen, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.


Voraussetzungen

Voraussetzung für die Meldung einer Erwerbstätigkeit ist:

  • eine gültige Aufenthaltsbewilligung für anerkannte Flüchtlinge (B- oder F- Ausweis) oder vorläufig aufgenommene Personen (F- Ausweis).
  • die Einhaltung der orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen

Die Erwerbstätigkeit kann in allen Branchen ausgeübt werden; entsprechende Einschränkungen bestehen nicht.

Bei Fragen zu orts-, berufs- und branchenüblichen Löhnen gibt das Arbeitsamt des Kanton . Nidwalden gerne Auskunft (+41 41 618 76 54).


Ablauf
 

Vorgehen vor Arbeitsaufnahme

Bevor die Arbeit (unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit) aufgenommen werden darf, muss diese gemeldet werden.

Die Meldung kann durch folgende Personen erfolgen:

  • Die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber
  • Die selbständig erwerbstätige Person selbst
  • Eine andere beauftragte Person

Nach der vollständigen Übermittlung der Meldung darf die Tätigkeit sofort aufgenommen werden.
 

Angaben in der Meldung

In der Meldung müssen insbesondere folgende Punkte sichergestellt werden:

  • Der Lohn ist angemessen
  • Die Arbeitszeiten sind fair
  • Die Arbeitsbedingungen sind eingehalten
  • Für Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit müssen finanzielle und betriebliche Voraussetzungen sowie eine eigenständige Existenzgrundlage gegeben sein (Businessplan)
  • Die Meldung ist kostenlos.


Online-Meldeformular Erwerbstätigkeit (EasyGov)

Seit dem 17. August 2021 kann die Meldung für eine Erwerbstätigkeit für vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (VA/Flü) direkt über den Online-Schalter EasyGov.swiss des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eingegeben werden.

Nach einmaliger Registrierung steht EasyGo.swiss für alle weiteren An- und Abmeldungen zur Verfügung.

Bei Fragen oder technischen Problemen wenden Sie sich bitte an den EasyGov Service Desk:
Telefon +41 58 467 11 22
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, jeweils 08:00 bis 22:00 Uhr
Kontakt per Email: admin@easygov.swiss
 

Meldeformular Erwerbstätigkeit - Einreichung per E-Mail oder Post

Privatpersonen und Firmen ohne Zugang zu EasyGov können die Meldung weiterhin mittels Formular zur Meldung der Erwerbstätigkeit übermitteln.

Das Meldeformular für eine Erwerbstätigkeit für anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene oder Staatenlose (Ausweise B/S/F) kann online ausgefüllt und per E-Mail eingereicht werden:

Alternativ kann das Formular auch per Post an folgende Adresse gesendet werden: Migration Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1241, 6371 Stans
 

Nach der Meldung

Die Erwerbstätigkeit darf aufgenommen werden, sobald das Meldeformular vollständig und korrekt eingereicht wurde.


Asylsuchende (Ausweis N)

Während der ersten drei Monate nach Einreichen eines Asylgesuchs dürfen Asylsuchende (Ausweis N) keine Erwerbstätigkeit ausüben. Sofern es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlaubt, kann ihnen nach Ablauf dieser Frist unter bestimmten Voraussetzungen eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden.

Der Inländervorrang wird dabei streng gehandhabt: Zu den berechtigten Personen gehören Schweizerinnen und Schweizer, EU-27/EFTA-Staatsangehörige, niedergelassene sowie zur Erwerbstätigkeit berechtigte Ausländerinnen und Ausländer, anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene.

Arbeitgebende haben die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden (Ausweis N) unterliegt nach wie vor der Bewilligungspflicht. Das entsprechende Gesuch um Stellenantritt muss beim Arbeitsamt des Kanton Nidwalden eingereicht werden. Bitte verwenden Sie das Gesuchsformular B1. Sie finden es unter Online Formulare.
 

Weitere Informationen und wichtige Links:

  • Flyer Anstellung Flüchtlinge (unter Publikationen)
  • Merkblatt Meldepflicht (unter Publikationen)
  • Salarium - Statistischer Lohnrechner
  • Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und Integration (Ausländer – und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20)
  • Meldeformular (unter Online-Formulare)
Name VornameFunktionMitglied seitKontakt
Name Telefon Kontakt
Volkswirtschaftsdirektion
Name Download