Die neue Korporationsgesetzgebung bedarf einer Zusatzrunde
Das geplante Korporationsaufsichtsgesetz ist in der Vernehmlassung vereinzelt als verfassungswidrig bezeichnet worden. Daraufhin holte der Regierungsrat ein unabhängiges Rechtsgutachten ein. Dieses liegt vor und schafft Klarheit. Das Aufsichtsgesetz wird überarbeitet und erneut einer Vernehmlassung unterbreitet.
Der Regierungsrat hat ein neues Korporationsaufsichtsgesetz erarbeitet. Darin sollen die Grundzüge des Korporationswesens und die Aufsichtspflichten des Kantons geregelt werden. Mit der neuen Gesetzgebung wird auch die Basis geschaffen, dass Korporationen in Zukunft den geänderten Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hinsichtlich Namens- und Bürgerrechts nachkommen können. Bisher war angedacht, dies in Form eines kantonalen Korporationsgesetzes zu regeln, das von den Korporationen eigenständig verabschiedet wird.
In der Vernehmlassung wurde das Aufsichtsgesetz mehrheitlich positiv bewertet. Es gab jedoch ablehnende Haltungen, die im eigentlichen Vorgehen eine Verfassungswidrigkeit sahen. Gesetzgebungskompetenzen an Korporationen zu delegieren, sei unzulässig, wurde moniert. Um die entstandenen Zweifel zu beseitigen, entschied sich der Regierungsrat in Absprache mit den Korporationen, ein unabhängiges Gutachten einzuholen und Prof. Dr. iur. Andreas Stöckli von der Universität Freiburg damit zu beauftragen. Nun liegt das Rechtsgutachten vor. «Grundsätzlich sind wir auf dem richtigen Weg, jedoch bedarf es in der Vorlage noch einiger Anpassungen, um die Rechtssicherheit abschliessend zu gewährleisten», stellt Landwirtschafts- und Umweltdirektor Joe Christen fest.
Der Regierungsrat vertrat ursprünglich die Auffassung, dass nur das Aufsichtsgesetz zwingend durch den Landrat verabschiedet werden muss und das Korporationsgesetz von den stimmberechtigten Korporationsbürgerinnen und -bürger eigenständig erlassen werden kann. Das Gutachten hält demgegenüber fest, dass das Korporationsgesetz ebenfalls zunächst durch den Landrat verabschiedet werden muss. Erst danach könne eine obligatorische Abstimmung bei den Korporationsbürgerinnen und -bürgern mit Wohnsitz in Nidwalden durchgeführt werden.
Das Gutachten erachtet es aber auch als zulässig, auf ein kantonales Korporationsgesetz zu verzichten und die weiterführenden Bestimmungen in den sogenannten Korporationsordnungen zu verankern. Diese müssten von den einzelnen Korporationen jedoch noch erlassen werden und würden an die Stelle ihrer heutigen Grundgesetze treten.
Gestützt auf das Rechtsgutachten wird der Regierungsrat die Gesetzesvorlage nun überarbeiten und anschliessend nochmals in die Vernehmlassung geben. Unter Einbezug der Korporationen hat er sich dafür ausgesprochen, dass die Detailregelungen der Korporationen auch künftig in den Korporationsordnungen erfolgen sollen. Diese sind durch den Regierungsrat zu genehmigen, sodass geprüft werden kann, ob Kantonsverfassung und Korporationsaufsichtsgesetz eingehalten werden.
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