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Leitfaden für Landrat
Dieser Leitfaden richtet sich in erster Linie an die Mitglieder des Landrats und unterstützt sie bei der Ausübung ihres Amtes. Er gibt einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Aufgaben, Abläufe und Rechte innerhalb des Ratsbetriebs und dient als Orientierungshilfe für die tägliche Ratsarbeit.
Die Inhalte sind in thematisch gegliederte Abschnitte unterteilt und orientieren sich an der geltenden Gesetzgebung sowie den parlamentarischen Gepflogenheiten im Kanton Nidwalden. Sie zeigen auf, wie ein Geschäft den Landrat durchläuft, welche Rolle Kommissionen spielen, welche Instrumente zur Verfügung stehen und welche grundlegenden Spielregeln zu beachten sind.
Der Leitfaden wird zudem laufend aktualisiert und ergänzt. Bei weitergehenden Fragen oder Unklarheiten stehen das Landratspräsidium und das Landratssekretariat unterstützend zur Verfügung.
Kapitel I: Einstieg ins Mandat
Die verfassungsmässige Amtsdauer des Landrats (Legislaturperiode) beginnt jeweils am 1. Juli nach der Gesamterneuerungswahl. Bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landrats bleiben das Landratsbüro, die Kommissionen sowie die vom bisherigen Landrat gewählten Behörden weiterhin im Amt.
Die konstituierende Sitzung – die erste Sitzung der neuen Legislaturperiode – markiert den formellen Amtsantritt des neu zusammengesetzten Landrats. Sie wird vom Landratssekretariat einberufen und folgt einem festgelegten protokollarischen Ablauf. Den Vorsitz zu Beginn führt das an Lebensjahren älteste anwesende Ratsmitglied. Dieses eröffnet die Sitzung, bestimmt zwei Stimmenzählende für deren Dauer und leitet die Versammlung bis zur Wahl des neuen Landratspräsidiums.
Nach der Inpflichtnahme der Ratsmitglieder erfolgt die Wahl des Landratsbüros. Mit deren Abschluss übernehmen das neu gewählte Präsidium und die weiteren Mitglieder des Büros offiziell ihre Aufgaben.
Zu Beginn jeder neuen Amtsdauer sind alle erstmals gewählten Mitglieder des Landrats verpflichtet, den Amtseid oder das Handgelübde abzulegen. Die Inpflichtnahme erfolgt an der konstituierenden Sitzung vor der versammelten Behörde. Den Vorsitz führt das älteste anwesende Ratsmitglied. Es verliest die entsprechende Verpflichtungsformel gemäss kantonaler Gesetzgebung über Amtseid und Handgelübde. Im Anschluss leisten die Ratsmitglieder ihre Verpflichtung einzeln durch das Aussprechen der Worte «Ich schwöre es» (Amtseid) oder «Ich gelobe es» (Handgelübde).
Beide Formen sind inhaltlich gleichwertig. Sie unterscheiden sich lediglich im Ausdruck: Während der Amtseid eine religiös konnotierte Schwurformel darstellt, bietet das Handgelübde eine weltanschaulich neutrale Alternative. Jedes Ratsmitglied entscheidet selbst, welche Form es wählt. Mit der Ablegung des Amtseids bzw. Handgelübdes verpflichten sich die Mitglieder des Landrats, die Verfassung und Gesetze des Bundes und des Kantons zu achten, ihre Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen, Amtsgeheimnisse zu wahren und die Rechte der Bevölkerung zu schützen. Eine Verweigerung der Ablegung schliesst das Ratsmitglied vom Ratsbetrieb aus.
Ratsmitglieder, die an der konstituierenden Sitzung abwesend sind oder während der Amtsperiode neu in den Landrat eintreten, werden zu Beginn der ersten Landratssitzung, an der sie teilnehmen, durch das Landratspräsidium in Pflicht genommen. Bei Wiederwahl (Bestätigungswahl) entfällt eine erneute Inpflichtnahme.
Auch während einer laufenden Legislaturperiode kann es zu personellen Änderungen im Landrat kommen – sei es aufgrund eines Wegzugs, aus beruflichen oder persönlichen Gründen oder durch andere Umstände. Je nach Art des Austritts unterscheidet sich das Vorgehen.
Wenn ein Mitglied des Landrats die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, etwa durch den Verlust des Wohnsitzes im Kanton, wird der Austritt direkt vollzogen. Das Mitglied meldet dies der Wohngemeinde und dem Landratssekretariat, eine Genehmigung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Bei einem Rücktritt aus anderen Gründen – zum Beispiel aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen – ist ein Gesuch, um vorzeitigen Rücktritt zu stellen. Ausser in dringenden Fällen soll der Rücktritt auf den Zeitpunkt des Nachrückens bzw. der Ersatzwahl der Nachfolge erfolgen. Das Landratsbüro prüft die eingereichte Begründung und stellt dem Landrat einen Antrag. Das zurücktretende Mitglied bleibt bis zum Zeitpunkt im Amt, welcher im Genehmigungsbeschluss verabschiedet wurde. Es kann und soll insbesondere weiterhin an den Kommissionssitzungen teilnehmen und behält bis dahin den Anspruch auf die Amtsentschädigung.
Für die Wiederbesetzung des Sitzes gelten die Regelungen des Landratsgesetzes, sodass in der Regel ein Nachrücken erfolgt. Der Gemeinderat der betreffenden Gemeinde erklärt die erste Ersatzperson auf der gleichen Liste als gewählt. Lehnt diese Person innert fünf Tagen ab, rückt die nächste Ersatzperson nach. Ist kein Nachrücken möglich, kann die Mehrheit der ursprünglichen Listenunterzeichnenden innert 30 Tagen eine Ersatzperson benennen. Bleibt auch dies aus, ordnet der Gemeinderat eine Ergänzungswahl nach dem Mehrheitswahlverfahren an. Das Ergebnis wird vom kantonalen Abstimmungsbüro im Amtsblatt publiziert, unter Ansetzung einer dreitägigen Beschwerdefrist.
Die Landratssitzungen finden im Rathaus in Stans (Rathausplatz 1) statt. Der Landratssaal befindet sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes. Der Zugang am Sitzungstag erfolgt über den Eingang beim angrenzenden Kantonsgericht. Dort ist auch ein Lift vorhanden. Zwischen Kantonsgericht und Rathaus befindet sich ein Vorzimmer, in dem die Kantonspolizei die Eingangskontrolle vornimmt. Der Zugang für Ratsmitglieder und weitere Teilnehmende ist entsprechend geregelt. Der historische Ratssaal ist nicht an heutige technische und ergonomische Anforderungen angepasst. WLAN steht zur Verfügung, die individuelle Arbeitsfläche ist jedoch beschränkt. Entlang der Seitenwände befinden sich einige Steckdosen. Der Saal ist zudem nicht barrierefrei zugänglich; insbesondere für Personen mit eingeschränkter Mobilität bestehen derzeit keine hindernisfreien Zugangswege. Weiter verfügt der Saal über nur wenige, ordentliche Besucherplätze. Bei Bedarf – zum Beispiel für den Besuch von Schulklassen – können Klappstühle im Saal aufgestellt werden.
Die Sitzungen der ständigen und nichtständigen Kommissionen finden in der Regel im Kommissionszimmer des Regierungsgebäudes in Stans statt (Dorfplatz 2). Es ist per Lift zugänglich und liegt im 3. Obergeschoss. Es bietet Platz für bis zu 20 Personen. Der Raum ist mit zeitgemässer Technik ausgestattet, verfügt über grosse Bildschirme, eine ergonomische Bestuhlung sowie über ausreichend Steckdosen an allen Plätzen. Auch hier steht ein WLAN-Zugang zur Verfügung, zudem sind auch Videokonferenzen möglich, beispielsweise für das Zuschalten von externen Expertinnen oder Experten.
Es steht ein Aufenthaltsraum mit Kaffeemaschine zur freien Bedienung zur Verfügung, in welchem Gäste warten oder Pausen durchgeführt werden können.
Alle Mitglieder des Landrats sind verpflichtet, nach ihrer Wahl schriftlich über ihre Interessenbindungen zu informieren. Die Offenlegung erfolgt gegenüber dem Landratsbüro und umfasst insbesondere folgende Bereiche: die berufliche Tätigkeit sowie die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber; die Mitgliedschaft in Führungs- oder Aufsichtsgremien von wirtschaftlichen Unternehmen sowie von bedeutenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts; dauerhafte Leitungs- oder Beratungsfunktionen für wichtige Interessengruppen und Verbände; sowie die Mitwirkung in Kommissionen oder weiteren Organen von Bund, Kanton oder Gemeinde. Dies gilt insbesondere dann, wenn die jeweilige Tätigkeit einen direkten oder indirekten Einfluss auf die parlamentarische Arbeit haben kann.
Änderungen sind jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Das Berufsgeheimnis bleibt von der Offenlegungspflicht unberührt. Die Verantwortung für die rechtzeitige und korrekte Mitteilung liegt bei jedem Landratsmitglied.
Die gemeldeten Angaben werden vom Landratssekretariat öffentlich auf der Webseite publiziert. Die Einhaltung der Offenlegungspflichten wird durch das Landratsbüro überwacht.
Die Mitglieder des Landrats erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit eine jährliche Pauschalentschädigung von 5'000 Franken. Diese umfasst sowohl die Teilnahme an den Landratssitzungen als auch das vorgängige Aktenstudium. Zusätzlich wird eine pauschale Spesenentschädigung von jährlich 330 Franken ausgerichtet – insbesondere für Reise- und Parkplatzkosten im Zusammenhang mit Sitzungen im Kanton. Für ausserkantonale Sitzungen wird eine individuelle Reiseentschädigung ausgerichtet (Fahrkarte 1. Klasse oder Kilometerentschädigung von 70 Rappen).
Für die Teilnahme an Kommissionssitzungen wird ein Sitzungsgeld von 160 Franken pro Halbtag entrichtet. Sitzungen unter zwei Stunden werden mit 80 Franken entschädigt. Die Präsidien erhalten einen Zuschlag von 50 Prozent, mindestens jedoch 80 Franken pro Sitzung. Bei zusätzlichen schriftlichen Arbeiten oder Berichterstattungen kann die Kommission eine angemessene Zusatzvergütung festlegen. Das Landratspräsidium erhält eine jährliche Präsidialzulage von 10'000 Franken, davon gelten 2'500 Franken als Spesenpauschale. Die Vizepräsidien erhalten je 1'000 Franken, inklusive einer Pauschale von 250 Franken für Spesen. Fraktionen erhalten einen jährlichen Grundbeitrag von 4'500 Franken sowie 700 Franken pro Fraktionsmitglied. Ratsmitglieder ohne Fraktionszugehörigkeit erhalten ebenfalls einen Beitrag von 700 Franken pro Jahr. Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt grundsätzlich halbjährlich, Ende Juli und Ende Dezember; pauschale Spesen und weitere Zulagen werden im Dezember ausbezahlt.
Unzulässig ist die Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen im Hinblick auf die Ausübung des Ams, sowohl für sich selbst als auch für Dritte. Widerrechtlich angenommene Zuwendungen verfallen zugunsten des Kantons.
Landratsmitglieder sind bei der Ausübung ihres Amts im Auftrag des Kantons gegen Unfallfolgen versichert. Da sie als nebenamtliche Behördenmitglieder nicht der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) unterstellt sind, hat der Kanton eine Kollektivversicherung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Der Versicherungsschutz umfasst auch den Weg zu und von den Landratssitzungen oder weiteren amtlichen Verpflichtungen.
Landrätinnen behalten seit dem 1. Juli 2024 ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung auch dann, wenn sie während des Mutterschaftsurlaubs an einer Rats- oder Kommissionssitzung teilnehmen. Voraussetzung ist, dass eine Stellvertretung nicht vorgesehen ist – was beim Landrat Nidwalden grundsätzlich der Fall ist. Die Teilnahme an einzelnen Sitzungen führt somit nicht mehr zum Verlust der Entschädigung.
Für die Auszahlung der Entschädigung verlangt die Ausgleichskasse eine Bestätigung, dass keine Stellvertretung möglich ist. Diese Bestätigung stellt das Landratssekretariat auf Anfrage aus.
Die Sitzungsunterlagen für den Landrat und seine Kommissionen werden über die mobile Sitzungsvorbereitung sowie die SitzungsApp digital zur Verfügung gestellt. Diese bieten eine strukturierte und übersichtliche Darstellung aller Traktanden und Geschäfte, ermöglichen das Herunterladen von Unterlagen sowie das Anbringen persönlicher Notizen und deren optionales Teilen mit anderen Kommissionsmitgliedern. Eine manuelle Ablage oder Archivierung entfällt.
Die digitale Form der Geschäftsbearbeitung hat sich bewährt. Zunehmend wird auf den postalischen Versand verzichtet. Ratsmitglieder, die keine Zustellung der Landratssitzungsunterlagen auf dem Postweg mehr wünschen, können dies beim Amtsantritt angeben oder sich später beim Landratssekretariat schriftlich abmelden. In diesem Fall erfolgt die Zustellung ausschliesslich digital. Erfolgt keine Abmeldung, werden die Unterlagen weiterhin per Post versendet. Unabhängig davon werden einige, wenige Dokumente – insbesondere Budget, Staatsrechnung sowie der Rechenschaftsbericht des Regierungsrates – allen Ratsmitgliedern physisch zugestellt.
Die digitalen Unterlagen werden jeweils frühzeitig publiziert. Die Beratungsunterlagen für den Landrat werden gemeinsam mit der Tagesordnung zur Verfügung gestellt, spätestens zwei Wochen vor der Landratssitzung. Kommissionsunterlagen werden den Mitgliedern in der Regel spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung zugestellt. Nicht öffentliche Dokumente sind ausschliesslich über die digitale Plattform abrufbar und stehen nur den jeweiligen Kommissionsmitgliedern zur Verfügung. Öffentliche Unterlagen des Landrats sind auch über die Website des Kantons abrufbar. Für Fragen zur Nutzung der digitalen Sitzungsvorbereitung oder bei technischen Problemen steht das Kanzleisekretariat der Staatskanzlei oder der Servicedesk des ILZ zur Verfügung.
Das Landratssekretariat ist die zentrale Anlaufstelle für alle parlamentarischen Belange. Es unterstützt das Landratspräsidium, das Landratsbüro, die Kommissionen und deren Präsidien sowie alle Landratsmitglieder in organisatorischer, administrativer und juristischer Hinsicht. Ziel der Unterstützung ist ein reibungsloser Ablauf des Ratsbetriebs.
Ratsmitglieder können sich mit allen Fragen rund um das Ratsmandat an das Landratssekretariat wenden – sei es vor, während oder nach Sitzungen. Das Sekretariat unterstützt bei der Einreichung von Vorstössen, berät in Verfahrensfragen, stellt Sitzungsunterlagen bereit, vermittelt Dokumente und beantwortet einfache Sach- und Rechtsfragen oder leitet diese an die zuständige Stelle weiter. Es sorgt für den postalischen Versand der Unterlagen und die Bereitstellung der Unterlagen auf der digitalen Sitzungsplattform. Zum weiteren Aufgabenbereich gehört die Verantwortung für die Protokollführung im Landrat, für die Geschäftskontrolle, die Terminverwaltung sowie die Administration von Sitzungsgeldern und Entschädigungen. Auch die Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit dem Präsidium und die rechtliche Begleitung parlamentarischer Prozesse gehören dazu.
Das Landratssekretariat ist auch für die Website des Landrats verantwortlich. Diese dient als zentrale Informationsplattform sowohl für die breite Öffentlichkeit als auch für die Landratsmitglieder. Sie bietet unter anderem Zugriff auf aktuelle Geschäfte, Protokolle, Sitzungsdaten, parlamentarische Vorstösse, Informationen zu Ratsmitgliedern und Kommissionen sowie Erläuterungen zur parlamentarischen Arbeit.
Geleitet wird das Landratssekretariat von der Landratssekretärin bzw. dem Landratssekretär. Diese Person untersteht fachlich dem Landratspräsidium und dem Landratsbüro. Zur Unterstützung steht ihr oder ihm das erforderliche Personal aus der Staatskanzlei zur Verfügung.
Kapitel II: Rechte und Pflichten
Mitwirkungsrechte im Ratsbetrieb
Die Mitglieder des Landrats verfügen über umfassende Rechte, die ihnen die aktive Mitwirkung an der parlamentarischen Arbeit sowie den Zugang zu relevanten Informationen ermöglichen. Sie sind berechtigt, sich zu traktandierten Geschäften zu äussern, Anträge und Ordnungsanträge zu stellen sowie Wahlvorschläge einzureichen. Zudem steht es jedem Ratsmitglied frei, zur Abwehr eines persönlichen Angriffs eine persönliche Erklärung abzugeben.
Informations- und Einsichtsrechte
Zur Vorbereitung der parlamentarischen Arbeit haben die Ratsmitglieder unentgeltlich Anspruch auf sämtliche Geschäftsunterlagen sowie auf weitere kantonale Veröffentlichungen, soweit diese für die Ausübung des Mandats erforderlich sind. Darüber hinaus besteht ein weitergehendes Einsichtsrecht in Akten, die in Zusammenhang mit der Erarbeitung von Rechtsetzungs- und Finanzvorlagen stehen. Dazu gehören insbesondere solche, auf die in den Beratungsunterlagen Bezug genommen wird, verwaltungsinterne Gutachten, statistische Erhebungen, Untersuchungen zu Vollzugsfragen sowie generelle Weisungen über die Umsetzung kantonaler Erlasse. Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind Dokumente, aus denen die persönliche Stellungnahme einzelner Mitglieder des Regierungsrates zu einem bestimmten Geschäft unmittelbar hervorgeht. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Akteneinsicht entscheidet das Landratsbüro nach Anhörung der betroffenen Stelle.
Auskünfte zu Sachverhalten
Zur Klärung von Sachverhalten im Zusammenhang mit Anträgen oder parlamentarischen Vorstössen können Ratsmitglieder beim Landratssekretariat, bei der Staatskanzlei oder bei den kantonalen Direktionen Informationen und einfache Rechtsauskünfte einholen. Zudem besteht die Möglichkeit, bei den zuständigen Amtsstellen mündliche oder schriftliche Sachauskünfte über die Verwaltungstätigkeit zu verlangen. Auskünfte über Sachverhalte, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, werden nicht erteilt. Bei Uneinigkeit entscheidet die oder der jeweilige Direktionsvorsteher.
Anträge in der Kommission
Landratsmitglieder können in jenen Kommissionen, denen sie angehören, Anträge zuhanden des Landrats stellen. Diese Möglichkeit soll genutzt werden, um Geschäfte inhaltlich fundiert vorzubereiten. Die Kommissionen beraten die Anträge eingehend und verfassen dazu einen schriftlichen Bericht. Sie stellen dem Landrat Antrag. Die Anträge können insbesondere auf Eintreten oder Nichteintreten, Gutheissung (ganz oder teilweise), Ablehnung, Rückweisung oder Abschreibung eines Geschäfts lauten. Im Weiteren sind bei Gesetzesvorlagen Detailanträge möglich.
Alle Anträge, die in der Kommission eine Mehrheit finden, werden im Landrat durch das von der Kommission bestimmte Mitglied (Berichterstatter/in) mündlich gestellt und begründet. Anträge von Kommissionsminderheiten werden vom jeweiligen Antragsteller oder der Antragstellerin mündlich eingebracht und begründet. Die schriftliche Berichterstattung hat insbesondere bei Gesetzgebungs- und Finanzgeschäften darzulegen, weshalb ein von der Regierungsvorlage abweichender Antrag gestellt wird. Allfällige Minderheitsanträge sind samt Begründung aufzuführen.
Anträge im Landrat
Anträge können auch direkt im Landrat eingebracht werden. Die Beratungen von Gesetzesvorlagen erfolgen in zwei Lesungen. Anträge in der ersten Lesung müssen nicht in ausformulierter Fassung vorliegen. Dadurch können auch kurzfristige politische Anliegen berücksichtigt werden. Gutgeheissene Anträge aus der ersten Lesung werden vor der zweiten Lesung durch die zuständige Direktion bzw. den Regierungsrat geprüft. Falls nötig unterbreiten diese einen überarbeiteten Vorschlag für die zweite Lesung.
In der zweiten Lesung ist besondere Sorgfalt bei der Antragstellung erforderlich. Anträge dürfen nur noch schriftlich und in ausformulierter Fassung eingebracht werden; sie müssen rechtzeitig beim Landratspräsidium hinterlegt werden. Anträge, die diesen Anforderungen nicht genügen, werden nicht behandelt. Wenn die Anträge nicht spruchreif erscheinen, sind sie entweder abzulehnen oder die zweite Lesung ist zu unterbrechen und an einer nächstfolgenden Landratssitzung weiterzuführen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn inhaltliche Unklarheiten, Widersprüche oder Verstoss gegen übergeordnetes Recht in Frage stehen. Die zuständige Direktion bzw. der Regierungsrat kann auf solche Umstände hinweisen bzw. die nicht spruchreifen gutgeheissenen Anträge prüfen und dem Landrat Anpassungsanträge für die Fortsetzung der zweiten Lesung unterbreiten.
Ratsmitglieder geniessen für ihre parlamentarische Tätigkeit eine besondere Schutzstellung. Sie können für Äusserungen, die sie im Rahmen von Landratssitzungen oder Kommissionssitzungen tätigen, weder strafrechtlich noch zivilrechtlich belangt werden. Diese sogenannte parlamentarische Immunität schützt die freie Meinungsäusserung im parlamentarischen Raum und sichert die Unabhängigkeit der Ratsarbeit. Die Verantwortlichkeit für entsprechende Äusserungen besteht ausschliesslich gegenüber dem Landrat.
Soll gegen ein Ratsmitglied wegen einer getätigten Äusserung ein Strafverfahren, eine zivilrechtliche Klage oder ein Ehrverletzungsverfahren eingeleitet werden, so ist vorgängig die Aufhebung der Immunität durch den Landrat erforderlich. Der entsprechende Antrag ist durch die betroffene Person beim Landratsbüro einzureichen. Dieses prüft das Gesuch und unterbreitet es mit einem Antrag dem Landrat. Für die Aufhebung der Immunität ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder erforderlich.
Offensichtlich unbegründete Gesuche kann das Landratsbüro ohne Weiterungen oder nach Prüfung der Akten und Anhörung der betroffenen Person abweisen. Widerspricht ein Mitglied des Landratsbüros diesem Entscheid, wird der Antrag dem Landrat zur Entscheidung unterbreitet.
Ratsmitglieder müssen sich bei Geschäften, von denen sie persönlich und unmittelbar betroffen sind, der Mitwirkung enthalten. In solchen Fällen besteht eine Ausstandspflicht, die sowohl für die Landratssitzungen als auch für die Kommissionsarbeit gilt. Keine solche Pflicht besteht jedoch bei der Vorbereitung, beim Erlass oder bei der Genehmigung von Gesetzen oder allgemeinverbindlichen Landratsbeschlüssen. In solchen Fällen ist es den betroffenen Mitgliedern gestattet, sich zum Geschäft zu äussern, Anträge zu stellen und an der Abstimmung teilzunehmen. Eine bestehende Interessenbindung ist jedoch offenzulegen.
In allen übrigen Fällen – insbesondere, wenn ein Ratsmitglied selbst Gesuchstellerin oder Gesuchsteller, Vertragspartnerin oder Vertragspartner ist oder wenn es bei einem öffentlich ausgeschriebenen Wahlgeschäft kandidiert – gilt die Ausstandspflicht uneingeschränkt. In diesen Fällen darf das Mitglied keine Vorstösse einreichen, keine Anträge stellen und nicht an der Abstimmung teilnehmen. Eine Interessenbindung ist bei Wortmeldungen offenzulegen. Über Zweifelsfälle entscheidet der Landrat oder die zuständige Kommission. Grundsätzlich liegt es jedoch in der Verantwortung jedes einzelnen Ratsmitglieds, seine Interessenbindung zu erkennen und bei persönlicher Betroffenheit in den Ausstand zu treten.
Ratsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis. Dieses verpflichtet sie zur Verschwiegenheit über alle Informationen, die sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erfahren und die sich auf amtliche Aufgaben beziehen. Darunter fallen insbesondere vertrauliche Tatsachen, bei denen ein schutzwürdiges Interesse des Gemeinwesens oder betroffener Personen besteht. Das Amtsgeheimnis gilt für sämtliche Kenntnisse, die ein Ratsmitglied in seiner amtlichen Funktion erlangt hat – unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich oder elektronisch vermittelt wurden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht nicht nur während der Ausübung des Amts, sondern auch nach dem Ausscheiden aus dem Landrat weiter. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses liegt bereits dann vor, wenn eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache unbefugt einem Dritten bekannt gegeben oder zugänglich gemacht wird – selbst wenn dieser seinerseits einer Schweigepflicht untersteht.
Das Amtsgeheimnis ist nicht absolut: Es gilt nicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde, innerhalb der zuständigen Behördenbereiche sowie dort, wo gesetzliche Ausnahmen vorgesehen sind. Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis ist nur durch die zuständige Behörde möglich – für Mitglieder des Landrats oder seiner Kommissionen ist das Landratsbüro zuständig. Der Landrat darf das Amtsgeheimnis nur wahren, wenn dies zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Persönlichkeitsschutz oder im Hinblick auf ein laufendes Verfahren erforderlich ist. Wird die Akteneinsicht oder Auskunft verweigert, ist dies schriftlich zu begründen. In bestimmten Fällen kann ein spezieller Bericht erstellt werden. Besteht eine Aufsichtskommission auch nach einem ablehnenden Entscheid auf der Einsicht, sind ihr die entsprechenden Akten zu übermitteln.
Grundsatz der Öffentlichkeit im Landrat
Die Sitzungen des Landrats sind öffentlich. Auch die Beratungsunterlagen und Landratsakten gelten grundsätzlich als öffentlich, sobald sie dem ganzen Landrat vorliegen – etwa durch Versand oder Aufschaltung in der SitzungsApp bzw. auf der Webseite des Kantons. Ausnahmen bestehen insbesondere bei Geschäften im Bereich des Bürgerrechts oder in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen, in denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen oder die Unterlagen als vertraulich eingestuft werden können.
Vertraulichkeit der Kommissionsarbeit
Demgegenüber tagen die Kommissionen grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Ihre Beratungen sind vertraulich; insbesondere dürfen keine Aussagen über einzelne Voten oder Anträge gemacht werden. Die Kommissionsprotokolle und etwaige zusätzliche Unterlagen sind vertraulich, können jedoch von allen Rats- und Regierungsmitgliedern eingesehen werden, sofern sie sich auf Landratsgeschäfte beziehen. Innerhalb dieses Kreises darf ein entsprechender Informationsaustausch stattfinden, etwa für die Vorbereitung der Fraktionssitzungen. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Drittpersonen (insbesondere Nichtmitglieder des Rates) Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten.
Die Kommissionen berichten dem Plenum in der Regel schriftlich. Die Beratungen im Landrat sind öffentlich, wobei die Mitglieder alle Informationen verwenden dürfen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterstehen. Aussagen über einzelne Kommissionsvoten sind unzulässig. Wird eine Kommission ausserhalb eines Landratsgeschäfts über Vorhaben oder Projekte informiert, sind diese Informationen ebenfalls vertraulich.
Im Vergleich zu den Fachkommissionen unterliegen die Aufsichtskommissionen (Aufsichtskommission, Finanzkommission, Justizkommission, Bankprüfungskommission) deutlich strengeren Regeln. Für die Sie gilt zusätzlich: Informationen, die sie im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion erhalten, dürfen nicht an weitere Ratsmitglieder oder Fraktionen weitergegeben werden – mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen öffentlichen Berichterstattung.
Die Mitglieder des Landrats unterstehen der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Bundesverfassung. Sie dürfen sich öffentlich zur politischen Sache äussern und auch über eigene Anträge oder Positionen berichten. Dabei gilt es, die Vertraulichkeit der Kommissionsberatungen und das Amtsgeheimnis zu wahren.
Die Mitglieder des Landrats sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landrats sowie jener Kommissionen teilzunehmen, denen sie angehören. Diese Teilnahmepflicht gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Ratsmitglieds und stellt sicher, dass die Ratsarbeit funktionsfähig bleibt und die Verantwortung gegenüber dem Amt wahrgenommen wird.
Darüber hinaus haben die Ratsmitglieder ihre Aufgaben treu und gewissenhaft zu erfüllen. Dazu zählt auch die Bereitschaft, amtliche Obliegenheiten zu übernehmen, die ihnen vom Landrat oder von der jeweiligen Kommission übertragen werden. Diese Verpflichtung dient der gleichmässigen Verteilung der Aufgaben innerhalb des Parlaments und der Sicherstellung eines geordneten Ratsbetriebs.
Die Mitglieder des Landrats stimmen ohne Weisung oder Instruktion. Sie sind in ihrer Meinungsbildung und Stimmabgabe frei und unabhängig. Weder Parteien noch externe Stellen dürfen ein Ratsmitglied zur Stimmabgabe in einem bestimmten Sinn verpflichten. Auch innerhalb des Parlaments besteht keine Möglichkeit, Ratsmitglieder zur Teilnahme an Abstimmungen oder zu einem bestimmten Stimmverhalten zu verpflichten. Die Stimmfreiheit gehört zu den zentralen Prinzipien der parlamentarischen Tätigkeit und garantiert die persönliche Verantwortung jedes einzelnen Ratsmitglieds.
Kapitel III: Landratssitzungen
Die Landratssitzungen finden in der Regel einmal im Monat an einem Mittwoch im Rathaus Stans statt. Ausgenommen sind die ordentlichen Schulferien. Es handelt sich in der Regel um Ganztagessitzungen mit Beginn um 08.30 Uhr und 13.30 Uhr. Ob es sich um eine Halbtages- oder um eine Ganztagessitzung handelt, wird ihn der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung mitgeteilt. Für die Vorbereitung und den Ablauf der Sitzung sind das Landratspräsidium und das Landratsbüro verantwortlich, unterstützt durch das Landratssekretariat. Die Jahresplanung der Landratssitzungen erfolgt mit einem Vorlauf von mindestens einem Jahr. Die definitiven Sitzungstermine des Landrats werden auf der Webseite des Landrats publiziert. Die Fraktionen tagen in der Regel in der Woche vor der jeweiligen Landratssitzung am Mittwochabend.
Einberufung und Eröffnung
Die Einberufung der Landratssitzungen erfolgt durch das Landratspräsidium, das Landratsbüro, auf Beschluss des Landrats selbst, auf Verlangen von mindestens 15 Ratsmitgliedern oder auf Antrag des Regierungsrates. Der Sitzungstag wird vom Landratspräsidium festgelegt und mindestens zwei Wochen vorab im Amtsblatt veröffentlicht. Gleichzeitig werden die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen an die Ratsmitglieder versendet beziehungsweise digital bereitgestellt.
Die Sitzung beginnt mit einem Namensaufruf zur Feststellung der Anwesenheit. Danach folgen Mitteilungen des Präsidiums oder des Regierungsrates, bevor in die Beratung der Traktanden eingetreten wird. Zu Beginn der Sitzung stimmt der Landrat über die Traktandenliste ab. Änderungen in der Reihenfolge, Ergänzungen oder Streichungen können beschlossen werden. Nach der Festlegung dürfen grundsätzlich keine neuen Geschäfte mehr aufgenommen werden. Zulässig sind jedoch Mitteilungen des Präsidiums, Erklärungen des Regierungsrates sowie persönliche Erklärungen oder Richtigstellungen.
Beratung der Traktanden
Zu jedem Traktandum stehen den Ratsmitgliedern Beratungsunterlagen zur Verfügung. Diese werden bei Bedarf verlesen. Die Wortmeldung erfolgt beim Präsidium, wobei Kommissions- und Fraktionssprecherinnen und -sprecher Vorrang erhalten. Zwischenrufe sind erlaubt. Das Präsidium leitet die Debatte, ruft bei thematischen Abweichungen zur Ordnung und kann im Wiederholungsfall das Wort entziehen. Während der Beratung können Ordnungsanträge gestellt werden – etwa zur Vertagung, Rückweisung oder Abbruch der Diskussion. Diese werden prioritär behandelt. Der Landrat entscheidet über den Ablauf der Behandlung. Bei mehreren Ordnungsanträgen erfolgt eine gestaffelte Abstimmung gemäss den Verfahrensregeln.
Abschluss und Beendigung
Sobald keine weiteren Wortmeldungen vorliegen oder der Landrat die Diskussion abschliesst, folgt die Abstimmung über die vorliegenden Anträge. Bei Abbruch der Diskussion dürfen noch Anträge gestellt, jedoch nicht mehr begründet werden. Nachdem sämtliche Traktanden behandelt wurden oder die Sitzung durch Beschluss beendet wurde, schliesst das Landratspräsidium die Sitzung formell. Es informiert über den Sitzungsabschluss sowie allfällige Hinweise zur nächsten Sitzung, bevor die Landratsmitglieder entlassen werden.
Die Behandlung eines Geschäfts im Landrat folgt einem geregelten Verfahren mit drei gesetzlich vorgesehenen Verfahrensstadien: Eintreten, Einzelberatung (in zwei Lesungen bei Verfassungsvorlagen und Gesetzen) und Schlussabstimmung. Grundlage sind das Landratsgesetz (LRG) sowie das Landratsreglement (LRR).
Einreichung und Vorberatung
Geschäfte können auf Grundlage der Verfassung oder Gesetzgebung, durch parlamentarische Vorstösse, durch antragsberechtigte Organe wie das Landratsbüro, Kommissionen, den Regierungsrat oder einzelne Ratsmitglieder eingebracht werden. Die Einreichung erfolgt beim Landratsbüro. Vor der Behandlung im Plenum wird das Geschäft in der Regel einer zuständigen Kommission zur Vorberatung zugewiesen. Diese stellt dem Landrat einen begründeten Antrag. Ist mehr als eine Kommission betroffen, bestimmt das Landratsbüro die federführende Kommission.
1. Verfahrensstadium: Eintreten
Die Behandlung im Landrat beginnt mit der Eintretensdebatte. Der Landrat entscheidet, ob er auf das Geschäft eintreten will – d.h., ob gesetzgeberischer oder politischer Handlungsbedarf besteht. In der Eintretensdebatte werden die bereits bekannten Detailanträge angekündigt. Möglich sind Anträge auf Eintreten, Nichteintreten oder Ordnungsanträge. Ein Antrag auf Rückweisung ist in diesem Stadium nicht zulässig. Wird Eintreten beschlossen, folgt die Einzelberatung. Wird Nichteintreten beschlossen, ist das Geschäft erledigt. Für bestimmte Geschäfte wie Budget, Staatsrechnung oder Rechenschaftsberichte ist das Eintreten obligatorisch.
2. Verfahrensstadium: Einzelberatung (erste und zweite Lesung)
Die Einzelberatung erfolgt bei Verfassungsvorlagen und Gesetzen in zwei Lesungen. Diese bilden gemeinsam die vollständige Beratung des Geschäfts. In der ersten Lesung werden die einzelnen Bestimmungen abschnittsweise behandelt. Änderungs-, Ergänzungs- und Ordnungsanträge sind zulässig. Eine Abstimmung nach der ersten Lesung ist nicht vorgesehen.
Nach Abschluss der ersten Lesung folgt eine gesetzlich vorgeschriebene Frist von mindestens 14 Tagen. Während dieser Zeit erfolgt gegebenenfalls eine Prüfung von gutgeheissenen Änderungsanträgen durch die zuständige Direktion bzw. den Regierungsrat. Falls nötig werden auf Basis der gutgeheissenen Anträge vom Regierungsrat Anpassungsvorschläge für die zweite Lesung eingebracht.
In der zweiten Lesung dürfen nur noch schriftlich und vollständig formulierte Anträge eingebracht werden. Diese müssen zu Beginn der Beratung vorliegen und dem Präsidium übergeben worden sein. Anträge, die nicht spruchreif sind – etwa aufgrund rechtlicher Mängel, inhaltlicher Unklarheiten oder Widersprüchen – werden abgelehnt oder führen zu einer Unterbrechung der zweiten Lesung. Ein zweites Eintreten findet nicht statt.
3. Verfahrensstadium: Schlussabstimmung
Nach Abschluss der zweiten Lesung erfolgt die Schlussabstimmung. Diese ist zwingend. Die Schlussabstimmung erfolgt in der Regel offen per Handerheben. In bestimmten Fällen, etwa bei Einbürgerungen, Begnadigungen oder wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist, wird geheim oder per Namensaufruf abgestimmt. Bei Kreditvorlagen über 5 Mio. Franken ist die namentliche Abstimmung obligatorisch. Für das Zustandekommen eines Beschlusses gelten die entsprechenden gesetzlichen Mehrheitsanforderungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Landratspräsidium mit Stichentscheid, ausser bei geheimen Abstimmungen oder Schlussabstimmungen mit Namensaufruf, wo das Präsidium mitstimmt.
Abstimmungen sind ein zentraler Bestandteil der Entscheidungsfindung im Landrat. Vor jeder Abstimmung legt das Landratspräsidium die Reihenfolge der zur Abstimmung gelangenden Anträge sowie die genaue Formulierung der Abstimmungsfragen fest. Die Frage muss klar und verständlich sein; bei teilbaren Vorlagen kann jedes Ratsmitglied eine Aufteilung der Abstimmung verlangen.
Das Abstimmungsverfahren folgt einem bestimmten Ablauf. Zuerst wird über Eventualanträge abgestimmt, anschliessend über Änderungsanträge und zuletzt über den Hauptantrag. Als Hauptantrag gilt in der Regel derjenige der Instanz, welche das Geschäft eingereicht hat. Bei mehreren sich gegenseitig ausschliessenden Anträgen werden diese einander gegenübergestellt, wobei jeweils der Antrag mit den wenigsten Stimmen ausscheidet. In solchen Fällen ist jedes Ratsmitglied nur berechtigt, für einen der zur Auswahl stehenden Anträge zu stimmen. Der am Ende obsiegende Antrag wird anschliessend dem Hauptantrag gegenübergestellt.
Nach Abschluss der Beratung wird in allen Fällen eine Schlussabstimmung durchgeführt, unabhängig davon, ob vorgängig bereits über einzelne Anträge befunden wurde.
Der Landrat nimmt in jeder neuen Amtsdauer eine Reihe von Wahlen vor, insbesondere in die landrätlichen Kommissionen sowie in bestimmte kantonale Behörden. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, finden diese Wahlen zu Beginn der neuen Amtsperiode statt. Während der Amtsdauer ausscheidende Personen werden mit einer Ersatzwahl für den Rest der verbleibenden Amtszeit ersetzt.
Bei Wahlgeschäften kann ein Antrag entweder auf die Wahl einer bestimmten Person oder mehrerer namentlich genannter Personen lauten. Alternativ kann ein Antrag auf Nichtwahl gestellt werden, ohne eine Ersatzperson zu nennen. Ordnungsanträge auf Durchführung der Wahl unter Namensaufruf sind ausgeschlossen.
Die Wahl der Mitglieder, des Präsidiums und des Sekretariats von Behörden und Kommissionen erfolgt durch den Landrat. Erneuerungswahlen werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Wahlalters durchgeführt, bei gleichem Wahlalter in alphabetischer Reihenfolge. Die Neuwahl für den Ersatz ausgeschiedener Mitglieder wird anschliessend vorgenommen. Falls nicht mehr Personen vorgeschlagen werden, als Mandate zu vergeben sind, kann die Wahl gesamthaft durchgeführt werden. Ratsmitglieder, die selbst zur Wahl stehen, dürfen an der Wahl der Kommissionen und Verwaltungsbehörden mitwirken.
Wird eine geheime Wahl beschlossen, erfolgt bei Erneuerungswahlen zuerst die Bestätigung der bisherigen Mitglieder in einem gemeinsamen Wahlgang. Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht. Für Neuwahlen gelten gesonderte Regeln: Alle neu zu wählenden Personen werden gemeinsam zur Wahl gestellt. Im ersten Wahlgang ist das absolute Mehr, im zweiten das einfache Mehr erforderlich. Falls mehr Kandidierende das absolute Mehr erreichen, als Sitze zu vergeben sind, scheiden diejenigen mit den wenigsten Stimmen aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Protokoll hält den wesentlichen Verlauf der Landratssitzung fest und dient der formellen Dokumentation. Es enthält die Namen der Verhandlungsleitung, der Protokollführung sowie der beigezogenen Personen. Ebenso werden Ort, Datum und Dauer der Sitzung festgehalten, wie auch die abwesenden Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats.
Neben einer Übersicht der behandelten Geschäfte dokumentiert das Protokoll den wesentlichen Inhalt der Wortmeldungen unter Nennung der jeweiligen Sprecherinnen und Sprecher sowie den Wortlaut sämtlicher gestellter Anträge. Die Beschlüsse des Rates, das Ergebnis von Wahlen und Schlussabstimmungen sowie das jeweilige Stimmenverhältnis sind ebenfalls Bestandteil des Protokolls. Bei Abstimmungen mit Namensaufruf werden die Stimmabgaben der einzelnen Ratsmitglieder namentlich ausgewiesen. Festgehalten werden zudem die Anwendung der Ausstandspflicht sowie allfällige Disziplinarmassnahmen.
Für Landratssitzungen besteht keine formelle Kleiderordnung. Von den Ratsmitgliedern wird jedoch erwartet, dass sie in schicklicher und der Würde des Rates angemessener Kleidung erscheinen. Ein gepflegtes und respektvolles Erscheinungsbild trägt zum würdigen Ablauf der Sitzungen bei.
Ein der Würde des Rates nicht angemessenes Erscheinungsbild kann durch das Präsidium als ordnungswidrig beanstandet werden. In einem solchen Fall kann eine Ermahnung ausgesprochen werden.
Kapitel IV: Kommissionsarbeit
Ein erheblicher und wichtiger Teil der Ratsarbeit findet in den Kommissionen statt. Diese beraten die Vorlagen vor, die dem Landrat zur Beratung und Beschlussfassung unterbreitet werden. Sie prüfen die Geschäfte im Detail, führen Anhörungen durch, nehmen Stellung zu Berichten und erarbeiten Anträge an das Plenum. Auch Aufsichtsaufgaben gegenüber Regierung, Verwaltung und selbständigen kantonalen Institutionen fallen in ihren Zuständigkeitsbereich. Die Kommissionen setzen sich in der Regel aus Mitgliedern aller Fraktionen zusammen; deren Vertretung soll angemessen erfolgen.
Jedes Mitglied des Landrates ist in eine der ständigen Kommissionen zu wählen, höchstens aber in zwei solcher Kommissionen. Dies gewährleistet eine gleichmässige Verteilung der Aufgaben und trägt zur Funktionsfähigkeit der Kommissionsarbeit bei. Der Landrat wählt die Mitglieder sowie das Präsidium. Die Kommissionen können eine Vizepräsidentschaft einsetzen und sich in Ausschüsse gliedern, wobei die Beschlussfassung stets der Gesamtkommission vorbehalten bleibt.
Die ständigen Kommissionen des Landrates lassen sich in Fachkommissionen, Aufsichtskommissionen und die Redaktionskommission unterteilen. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Fach- und Aufsichtskommissionen, da sie unterschiedliche Aufgaben, Befugnisse und Arbeitsweisen haben.
Die Fachkommissionen sind primär für die inhaltliche Vorberatung von Regierungsvorlagen und parlamentarischen Vorstössen zuständig. Sie erhalten Gesetzes- oder Landratsbeschlussentwürfe zur Prüfung, analysieren diese im Detail, können zusätzliche Auskünfte verlangen, Besichtigungen durchführen, Gutachten einholen, Interessenvertretungen anhören und Vernehmlassungsverfahren durchführen Sieunterbreiten dem Landrat mit einem schriftlichen Bericht einen konkreten Antrag. Fachkommissionen können im Rahmen ihrer Beratung auch eigene Zusatzanträge zu Regelungsgegenständen formulieren, die nicht Bestandteil der ursprünglichen Vorlage waren. Es muss allerdings ein genügender sachlicher Zusammenhang zum Thema bestehen. Die Tätigkeit der Fachkommissionen ist also auch gestalterisch.
Die Aufsichtskommissionen dagegen haben neben einer vorberatenden Funktion vor allem eine parlamentarische Kontrollfunktion. Ihr Auftrag ist es, die Tätigkeit von Regierung, Verwaltung und kantonalen Einrichtungen kritisch zu hinterfragen, die Einhaltung gesetzlicher Grundlagen zu prüfen, auf Missstände hinzuweisen und Empfehlungen abzugeben. Sie können dazu Untersuchungen einleiten, Auskünfte einfordern, Akteneinsicht verlangen und dem Landrat über ihre Erkenntnisse Bericht erstatten. Sie arbeiten themenübergreifend und stärken die Rechenschaftspflicht der Exekutive.
Die Redaktionskommission prüft die Vorlagen vor der Beratung auf Sprache, Gesetzestechnik und Übereinstimmung mit der übrigen Gesetzgebung; sie überarbeitet die Vorlagen aufgrund dieser Kriterien, ohne materielle Änderungen vorzunehmen. Stellt sie in einer Vorlage Widersprüche, Unklarheiten oder offensichtliche Lücken fest, die materielle Änderungen nötig machen, unterbreitet sie der zuständigen Instanz schriftlich entsprechende Anträge.
Die Mitglieder der Kommissionen haben die Aufgabe, aktiv zur Vorbereitung der Ratsgeschäfte beizutragen. Sie wirken an der Beratung der ihnen zugewiesenen Geschäfte mit, bringen ihre fachliche und politische Sichtweise ein und tragen die Verantwortung mit, fundierte und mehrheitsfähige Anträge zu erarbeiten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder sich bei Verhinderung rechtzeitig beim Kommissionspräsidium oder beim Kommissionssekretariat zu entschuldigen. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Bei längerer Verhinderung ist dem Landratsbüro über das Kommissionspräsidium der Rücktritt bekannt zu geben.
Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf rechtzeitige Zustellung der Beratungsunterlagen, auf Auskunft durch Verwaltung und Direktionen sowie auf die Unterstützung durch das Kommissionssekretariat. Sie können Anträge stellen und verlangen, dass ihre Erklärung wörtlich protokolliert wird. Sie sind zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet, insbesondere hinsichtlich der in den Kommissionssitzungen geäusserten Voten und eingereichten Anträge.
Grundsätzlich teilt das Landratsbüro die vorzuberatenden Geschäfte den Kommissionen zu. Kommissionen können auch auf eigenen Beschluss im Rahmen ihrer Arbeit zu Vorlagen anderer Kommissionen einen Mitbericht verfassen oder zur Abgabe eines solchen aufgefordert werden. Ein Mitbericht ist eine ergänzende Stellungnahme einer weiteren Kommission, deren Zuständigkeitsbereich durch das Geschäft ebenfalls betroffen ist. Er dient der Einbeziehung zusätzlicher fachlicher Perspektiven und trägt dazu bei, eine fundierte Entscheidungsgrundlage für den Landrat zu schaffen.
Der Mitbericht wird grundsätzlich an die federführende Kommission gerichtet, welche ihn bei ihrer Beratung berücksichtigt. In der Praxis erfolgt dies jedoch oft parallel, da die zeitlichen Abläufe der Sitzungen dies nicht anders zulassen. Unabhängig davon wird der Mitbericht immer allen Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellt und fliesst damit direkt in die Beratungen im Plenum ein.
Insbesondere bei der Staatsrechnung oder beim Budget verzichten Kommissionen in der Praxis häufig auf einen Mitbericht, sofern keine gewichtigen eigenen Interessen betroffen sind. Das Recht zur Abgabe eines Mitberichts bleibt jedoch grundsätzlich allen Kommissionen vorbehalten.
Das Kommissionssekretariat unterstützt das Präsidium bei der Planung, Durchführung und Nachbereitung der Kommissionssitzungen. Es ist zuständig für die organisatorische und administrative Koordination, den Versand der Sitzungsunterlagen, die Protokollführung sowie die Kommunikation mit dem Landratssekretariat. Die Protokolle sind weniger ausführlich als die öffentlichen Landratsprotokolle, sondern fassen in der Regel die wichtigsten Punkte der Beratung zusammen. Die Beschlüsse werden mit Abstimmungsverhältnis festgehalten.
Kapitel V: Parlamentarische Initiative & Vorstösse
Parlamentarische Vorstösse sind zentrale Instrumente der politischen Steuerung und Kontrolle durch den Landrat. Sie ermöglichen es den Mitgliedern des Rates und seinen Kommissionen, auf die Tätigkeit des Regierungsrats und der Verwaltung Einfluss zu nehmen, Auskünfte zu verlangen oder neue gesetzgeberische Impulse zu setzen.
Vorstösse können als individuelle oder kollektive Anträge eingereicht werden und richten sich in der Regel an den Regierungsrat. Je nach Vorstossform – etwa Motion, Postulat, Interpellation, Kleine Anfrage oder Einfaches Auskunftsbegehren – ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an Form, Inhalt und Verfahren sowie verschiedene Wirkungen. Während eine Motion auf eine verbindliche Rechtsänderung abzielt, fordert ein Postulat eine Prüfung oder Berichterstattung. Interpellationen und Kleine Anfragen dienen der Einholung von Auskünften, wobei sich das Einfache Auskunftsbegehren auf sehr kurze, unkomplizierte Fragen beschränkt, die rasch beantwortet werden können.
Neben diesen Vorstossformen steht mit der parlamentarischen Initiative ein weiteres Instrument zur Verfügung, das es dem Landrat erlaubt, aus seiner Mitte heraus rechtsetzende Erlasse zu entwickeln. Anders als bei den Vorstössen geht die Gesetzesausarbeitung hier nicht vom Regierungsrat, sondern direkt vom Parlament aus.
Parlamentarische Vorstösse können jederzeit schriftlich und unterzeichnet beim Landratssekretariat eingereicht werden. Die Einreichung hat in Papierform zu erfolgen; elektronische Übermittlungen sind nicht zulässig. Jeder Vorstoss muss mit einer Begründung versehen sein. Vorstösse können von einem oder mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet werden. Die erstunterzeichnende Person gilt als Urheberin oder Urheber. Wird ein Vorstoss von einer Kommission eingereicht, ist dieser vom Kommissionspräsidium zu unterzeichnen. Ein Vorstoss kann jederzeit von der Urheberin oder dem Urheber ohne Zustimmung der Mitunterzeichnenden ganz oder teilweise zurückgezogen werden. Auch der Rückzug hat schriftlich beim Landratssekretariat zu erfolgen.
Vor der Überweisung an den Regierungsrat prüft das Landratsbüro die Vorstösse auf ihre formale Richtigkeit. Dabei wird insbesondere kontrolliert, ob die gewählte Vorstossart zulässig ist und die gestellten Forderungen den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Vorstösse, die Angelegenheiten des Landrats betreffen, verbleiben beim Landratsbüro zur weiteren Bearbeitung. Alle übrigen werden zur Stellungnahme dem Regierungsrat überwiesen. Das Landratspräsidium informiert den Landrat zu Beginn der auf die Einreichung folgenden Sitzung über alle neu eingegangenen und überwiesenen Vorstösse. Im Interesse der einreichenden Ratsmitglieder wird empfohlen, mit der Veröffentlichung gegenüber Medien oder Öffentlichkeit zuzuwarten, bis der Vorstoss formell geprüft und überwiesen wurde.
Motionen, Postulate und Interpellationen können vom Landrat für dringlich erklärt werden. Wird ein Vorstoss für dringlich erklärt, verkürzt sich die Frist für die Stellungnahme des Regierungsrates: Sie ist innert zwei Monaten seit der Dringlicherklärung einzureichen (anstatt innert sechs Monaten).
Bei weiteren parlamentarischen Vorstössen – namentlich der Kleinen Anfrage, dem Einfachen Auskunftsbegehren und der Parlamentarischen Initiative – besteht keine Möglichkeit einer Dringlicherklärung.
Mit einer parlamentarischen Initiative kann der Erlass, die Änderung, die Ergänzung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Reglementsbestimmungen beantragt werden. Der Vorstoss kann entweder als ausformulierter Entwurf oder als allgemeine Anregung eingereicht werden. Spätestens an der dritten Landratssitzung nach der Einreichung wird über die vorläufige Unterstützung abgestimmt. Wird die Initiative von mindestens 20 Ratsmitgliedern mitunterzeichnet, gilt sie als vorläufig unterstützt. In diesem Fall wird gleichzeitig eine vorberatende Kommission bestimmt.
Liegt ein ausgearbeiteter Entwurf vor, berät die Kommission diesen. Sie kann Änderungen beantragen, einen Gegenentwurf ausarbeiten oder dem Landrat die Ablehnung der Initiative beantragen. Besteht die Initiative aus einer allgemeinen Anregung, ist die entsprechende Kommission verpflichtet, selbst einen Entwurf zu erarbeiten. Die Kommission hat ihren Bericht und Antrag innerhalb von zwei Jahren vorzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, entscheidet der Landrat, ob eine Fristverlängerung gewährt oder die Initiative abgeschrieben wird.
Der Regierungsrat kann dem Landrat innert sechs Monaten nach Einreichung eine schriftliche Stellungnahme zur parlamentarischen Initiative unterbreiten. Er kann auf eine Stellungnahme verzichten.
Mit einer Motion kann der Landrat den Regierungsrat beauftragen, eine Änderung der Kantonsverfassung oder eines Gesetzes einzuleiten, eine Verfügung oder einen Beschluss vorzubereiten, der in die Zuständigkeit des Landrats fällt, oder einen Planungsbericht zu wichtigen Bereichen der staatlichen Tätigkeit zu verfassen. Die Motion ist ein verbindliches parlamentarisches Instrument. Wird sie vom Landrat gutgeheissen, ist der Regierungsrat zur Umsetzung verpflichtet. Motionen sind unzulässig, wenn sie sich auf folgende Gegenstände beziehen: Volksabstimmungen, die Streichung oder Kürzung beschlossener Budgetkredite oder das Budget als Ganzes, die genehmigte Staatsrechnung, Wahlen, das Kantonsbürgerrecht, Begnadigungen, Beschwerden, Petitionen, Vernehmlassungen des Regierungsrates, Personalangelegenheiten, die einzelne Personen betreffen sowie Verfahrensbeschlüsse.
Der Regierungsrat hat innert sechs Monaten eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Wird die Motion vom Landrat als dringlich erklärt, reduziert sich diese Frist auf zwei Monate. Sobald die Stellungnahme vorliegt, wird die Motion auf die Traktandenliste gesetzt. Das Landratspräsidium lässt unverzüglich über das Eintreten diskutieren und abstimmen. Der Landrat kann die Motion gutheissen, ablehnen oder inhaltlich abändern. Ist die Motion teilbar, kann über einzelne Punkte separat abgestimmt werden.
Gutgeheissene Motionen sind vom Regierungsrat innert zwei Jahren umzusetzen. Die Umsetzung erfolgt durch eine Vorlage oder einen Bericht. Erfolgt keine Umsetzung innert der Frist, kann der Regierungsrat spätestens sechs Monate vor deren Ablauf eine Verlängerung um maximal ein Jahr beantragen. Die Aufsichtskommission prüft den Antrag sowie allfällige Fristversäumnisse und stellt dem Landrat Antrag auf Fristverlängerung oder weitere Massnahmen.
Mit einem Postulat kann der Landrat den Regierungsrat beauftragen, einen bestimmten Gegenstand oder eine Massnahme aus dem Zuständigkeitsbereich des Landrats, des Regierungsrates oder der Verwaltung zu prüfen. Es kann zudem ein Bericht zu einem Sachverhalt oder die Einsetzung einer Sachverständigenkommission verlangt werden. Im Unterschied zur Motion verpflichtet das Postulat den Regierungsrat nicht zur Umsetzung, sondern lediglich zur Prüfung des Anliegens.
Der Regierungsrat hat innert sechs Monaten eine schriftliche Stellungnahme zum Postulat abzugeben. Wird der Vorstoss vom Landrat als dringlich erklärt, verkürzt sich diese Frist auf zwei Monate. Nach Eingang der Stellungnahme wird das Postulat auf die Traktandenliste gesetzt. Das Landratspräsidium erteilt der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner das Wort für den Antrag auf Eintreten. Der Landrat kann das Postulat gutheissen, ablehnen oder abändern. Ist das Anliegen inhaltlich teilbar, ist eine getrennte Abstimmung über einzelne Punkte zulässig.
Wird das Postulat gutgeheissen, ist der Regierungsrat zur Berichterstattung verpflichtet. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahme ist hingegen nicht erforderlich. Die Erfüllung kann durch einen separaten Bericht, durch die Aufnahme in einen der zwei folgenden Rechenschaftsberichte oder im Rahmen einer Vorlage erfolgen. Separate Berichte können direkt dem Landrat unterbreitet oder vom Landratsbüro einer Kommission zur Vorprüfung zugewiesen werden. Die Frist zur Erfüllung beträgt zwei Jahre. Eine Verlängerung um maximal ein Jahr kann bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist beantragt werden. Die Aufsichtskommission prüft die Begründung und stellt dem Landrat Antrag auf Fristverlängerung oder gegebenenfalls auf Abschreibung.
Mit einer Interpellation wird der Regierungsrat aufgefordert, über einen Gegenstand von kantonaler Bedeutung schriftlich Auskunft zu erteilen. Sie dient der politischen Kontrolle und ermöglicht es einem Ratsmitglied, Informationen zur Haltung oder zum Vorgehen des Regierungsrates in bestimmten Angelegenheiten einzuholen. Interpellationen können auch Themen betreffen, bei denen der Landrat keine eigene Zuständigkeit hat.
Der Regierungsrat hat seine Antwort innert sechs Monaten nach Einreichung zu übermitteln. Wird die Interpellation vom Landrat als dringlich erklärt, verkürzt sich diese Frist auf zwei Monate. Sobald die Stellungnahme vorliegt, wird die Interpellation auf die Traktandenliste der nächsten Landratssitzung gesetzt. In der Sitzung erhält die Urheberin bzw. der Urheber das Wort, um sich zur Antwort zu äussern und zu erklären, ob diese als befriedigend betrachtet wird. Auf Wunsch kann eine Diskussion im Rat stattfinden, jedoch ohne nachfolgenden Beschluss. Interpellationen gelten nach der Erklärung der Urheberin oder des Urhebers oder nach Abschluss der Diskussion als erledigt. Eine Umsetzung der darin angesprochenen Anliegen liegt im Ermessen des Regierungsrates und erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung.
Die Kleine Anfrage ist ein parlamentarisches Instrument zur schriftlichen Einholung von Auskünften beim Regierungsrat. Sie dient dazu, in einem begrenzten Rahmen konkrete Fragen zu klären, ohne dabei eine Diskussion oder weitergehende Behandlung im Landrat auszulösen.
Kleine Anfragen können jederzeit eingereicht werden. Eine Begründung ist nicht zwingend, jedoch üblich. Der Regierungsrat hat innert zwei Monaten schriftlich Stellung zu nehmen. Anfrage und Antwort werden sämtlichen Mitgliedern des Landrats zur Kenntnis gebracht und werden auf der Webseite veröffentlicht. Eine Behandlung im Rat selbst findet nicht statt.
Die Fragestellung sollte möglichst präzise und thematisch klar eingegrenzt sein. Die Erfahrung zeigt, dass präzise Einzelfragen die Verständlichkeit sowie die Qualität der Antwort verbessern. Grundsätzlich ist auf eine sachliche und knappe Formulierung zu achten. Die Kleine Anfrage eignet sich nicht für umfangreiche Auskünfte oder politische Stellungnahmen, sondern für gezielte Informationsbeschaffung.
Das Einfache Auskunftsbegehren ist ein niederschwelliges Instrument, das es Ratsmitgliedern erlaubt, mündlich in einer Landratssitzung eine Auskunft des Regierungsrates zu einem aktuellen kantonalen Thema zu erhalten. Es dient der raschen Klärung einfacher Sachverhalte und ist funktional vergleichbar mit einer parlamentarischen Fragestunde.
Das Begehren ist schriftlich, physisch und unterzeichnet spätestens zehn Kalendertage vor der betreffenden Landratssitzung beim Landratssekretariat einzureichen. Fällt die Sitzung auf einen Mittwoch, muss das Begehren spätestens am zweiten Freitag davor eingereicht werden. Die mündliche Antwort erfolgt am Ende der nächstfolgenden Landratssitzung durch ein Mitglied des Regierungsrates. Eine Diskussion oder Beschlussfassung findet nicht statt.
Das Einfache Auskunftsbegehren eignet sich für klar umrissene, aktuelle Fragen, die keine vertiefte Prüfung erfordern. Es darf gemäss Praxis des Landratsbüros bis zu drei Einzelfragen umfassen, sofern diese thematisch zusammenhängen. Für umfassendere Anliegen oder weiterführende Fragestellungen sind andere parlamentarische Instrumente wie Interpellation oder Postulat vorzuziehen.