Schlichtungsbehörde in Zivilsachen

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Seit dem Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) besteht die kantonale Schlichtungsbehörde in Zivilsachen.

Es gilt der Grundsatz: Dem zivilrechtlichen Verfahren vor Gericht geht zwingend ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde voraus.

Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für das Schlichtungsverfahren (Art. 202 ZPO): 

  •  in den meisten Zivilstreitigkeiten 
  • insbesondere im Arbeits- und Mietrecht sowie bei Erbstreitigkeiten und Nachbarschaftskonflikten.

Das Schlichtungsverfahren entfällt unter anderem: 

  • im summarischen Verfahren; z.B. Rechtsöffnung (Art. 80 und 82 SchKG) 
  • im Scheidungsverfahren 
  • bei Streitigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist.

Weitere Ausnahmen sind in Art. 198 ZPO aufgeführt.

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 100'000.-- können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.

Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Vermieter- und der Mieterschaft. In Streitigkeiten aus Miete und Pacht ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle. 

Formulare
Amtliches Formular für die Mitteilung einer Kündigung durch den Vermieter/Verpächter bzw. die Vermieterin/Verpächterin von Wohn- und Geschäftsräumen gemäss Art. 266I und Art. 298 OR. Dieses Formular kann als Online-Formular heruntergeladen werden. Bitte stellen Sie sicher, dass auch die Rechtsbelehrungen auf der Rückseite des Formulars ausgedruckt und der Mieterschaft abgegeben werden. Das Formular kann ebenfalls in Papierform bei den Gemeindekanzleien, beim Sekretariat des Hauseigentümerverbandes und beim Sekretariat der Schlichtungsbehörde bezogen werden.

Amtliches Formular für die Mitteilung einer Miet-/Pachtzinserhöhung oder einer anderen einseitigen Vertragsänderung durch den Vermieter/Verpächter bzw. die Vermieterin/Verpächterin von Wohn- und Geschäftsräumen gemäss Art. 269d, 270 und 276 OR. Dieses Formular kann als Online-Formular heruntergeladen werden. Bitte stellen Sie sicher, dass auch die Rechtsbelehrungen auf der Rückseite des Formulars ausgedruckt und der Mieterschaft abgegeben werden. Das Formular kann ebenfalls in Papierform bei den Gemeindekanzleien, beim Sekretariat des Hauseigentümerverbandes und beim Sekretariat der Schlichtungsbehörde bezogen werden.

Unter der Rubrik "Publikationen" (siehe oben) können Sie Formulare für Schlichtungsgesuche und Merkblätter herunterladen. Ebenso können Formulare über die entsprechenden Links (siehe nachfolgend) bezogen werden. 

Links zum Mietrecht 
Nidwaldner Mieterinnen- und Mieterverband
Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband
Hauseigentümerverband Nidwalden
Hauseigentümerverband Schweiz
Bundesamt für Wohnungswesen
Bundesamt für Statistik
Mietrechtspraxis/mp (Verlag, Kurse und Seminare)
Einführungsgesetz zum Obligationenrecht
Obligationenrecht

Bei Streitigkeiten aus Gleichstellungsgesetz besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber und der beiden Geschlechter. In Streitigkeiten aus Gleichstellungsgesetz ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.

Link zum Gleichstellungsgesetz
www.gleichstellungsgesetz.ch

Aufgaben der Schlichtungsbehörde: Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Können sich die Parteien nicht einigen, wird der klägerischen Partei die Klagebewilligung ausgestellt. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.-- kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. In einzelnen Fällen kann die Schlichtungsbehörde den Parteien auch einen Urteilsvorschlag unterbreiten.

Das Schlichtungsverfahren ist mit Ausnahme von Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht (bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.--) und dem Miet- und Pachtrecht kostenpflichtig

Publikationen

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