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Schlichtungsbehörde in Zivilsachen


Seit dem Inkrafttreten der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) besteht die kantonale Schlichtungsbehörde in Zivilsachen.

Es gilt der Grundsatz: Dem zivilrechtlichen Verfahren vor Gericht geht zwingend ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde voraus.

Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für das Schlichtungsverfahren (Art. 202 ZPO): 

  •  in den meisten Zivilstreitigkeiten 
  • insbesondere im Arbeits- und Mietrecht sowie bei Erbstreitigkeiten und Nachbarschaftskonflikten.

Das Schlichtungsverfahren entfällt unter anderem: 

  • im summarischen Verfahren; z.B. Rechtsöffnung (Art. 80 und 82 SchKG) 
  • im Scheidungsverfahren 
  • bei Streitigkeiten, für die nach Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist.

Weitere Ausnahmen sind in Art. 198 ZPO aufgeführt.


Aufgaben der Schlichtungsbehörde

Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Können sich die Parteien nicht einigen, wird der klägerischen Partei die Klagebewilligung ausgestellt. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.-- kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. In einzelnen Fällen kann die Schlichtungsbehörde den Parteien auch einen Urteilsvorschlag unterbreiten.

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 100'000.-- können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.

Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Vermieter- und der Mieterschaft. In Streitigkeiten aus Miete und Pacht ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle. 

Das Schlichtungsverfahren ist mit Ausnahme von Streitigkeiten aus dem Arbeitsrecht (bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.--) und dem Miet- und Pachtrecht kostenpflichtig

Bei Streitigkeiten aus Gleichstellungsgesetz besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber und der beiden Geschlechter. In Streitigkeiten aus Gleichstellungsgesetz ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.
► www.gleichstellungsgesetz.ch
 

Publikationen und Formulare

► Amtliches Formular für Vermieter/Verpächter bzw. Vermieterin/Verpächterin für die Mitteilung der Kündigung
► Amtliches Formular für Vermieter/Verpächter bzw. Vermieterin/Verpächterin zur Mitteilung von Miet-/Pachtzinserhöhungen oder anderen einseitigen Vertragsänderungen
► Anfechtung der Kündigung
► Anfechtung der Mietzinserhöhung
► Anfechtung der Nebenkostenabrechnung
► Arbeitsrecht (doc)     ► Arbeitsrecht (pdf)
► Besitzes- und Eigentumsschutzklage
► Erstreckung des Mietverhältnisses
► Forderung mit vorgängiger Betreibung
► Forderung ohne vorgängige Betreibung
► Mängelbehebung
► Merkblatt Mietzinsherabsetzung (Art. 259d OR)
► Merkblatt Mietzinshinterlegung (Art. 259g OR)
► Merkblatt Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d OR)
► Mietzinsherabsetzung
► Vollmacht

Ebenso können Formulare zum Mietrecht über nachfolgende Stellen bezogen werden: 
► Nidwaldner Mieterinnen- und Mieterverband
► Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband
► Hauseigentümerverband Nidwalden
► Hauseigentümerverband Schweiz

Weitere Informationen
► Bundesamt für Wohnungswesen
► Bundesamt für Statistik
► Mietrechtspraxis/mp (Verlag, Kurse und Seminare)
► Einführungsgesetz zum Obligationenrecht
► Obligationenrecht


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Postfach 1244
6371 Stans

Tel. 041 618 79 80
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