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Bauprojekte in Gefahrenzonen können beschleunigt werden
Bisher ist es nicht möglich, in einer Gefahrenzone eine Baubewilligung zu erteilen, selbst wenn Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren geplant oder im Bau sind. Eine Entlassung aus der Gefahrenzone ist erst möglich, wenn die Schutzmassmassnahmen vollständig umgesetzt sind und die Nutzungsplanung angepasst wurde. Dies führt bei Bauprojekten zu erheblichen Verzögerungen. Mit einer Teilrevision der Planungs- und Bauverordnung schafft der Kanton Nidwalden diesem Umstand Abhilfe. Neu können Baubewilligungen in der Gefahrenzone bereits während der Erstellung von Schutzmassnahmen erteilt werden. Dabei sind jedoch Auflagen zu beachten. So darf die Baute erst genutzt werden, wenn die Schutzwirkung eingetreten ist – auch wenn sie schon vorher fertiggestellt ist. Zudem sind während der Bauphase Vorsorgemassnahmen und eine Versicherung gegen mögliche Schäden durch Naturereignisse zwingend.
«Für die von Schutzmassnahmen betroffenen Gebiete bedeutet die neue Regelung eine spürbare Entlastung», zeigt Landwirtschafts- und Umweltdirektor Joe Christen die Vorteile anhand des aktuellen Hochwasserschutzprojektes am Buoholzbach auf. Eine Baubewilligung kann dort bestenfalls bereits ab 2025 erteilt werden. Nach jetziger Rechtslage wäre dies frühestens nach Erstellung der Schutzmassnahmen und anschliessender Änderung der Nutzungsplanung möglich gewesen. Das hätte noch rund fünf Jahre gedauert. Bauherrschaften profitieren so von einer höheren Planungssicherheit. Gleichzeitig tragen sie indes das Risiko von Verzögerungen, wenn etwa die Fertigstellung von Schutzmassnahmen einen zeitlichen Rückstand aufweist. Eine Haftung von Kanton oder Gemeinden ist ausgeschlossen.
Die Änderung der Planungs- und Bauverordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
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Medienmitteilung Teilrevision Planungs- und Bauverordnung (PDF, 152.8 kB) | Download | 0 | Medienmitteilung Teilrevision Planungs- und Bauverordnung |