Regierungsrat friert wegen Coronavirus politische Fristen ein

1. April 2020

Die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus haben Auswirkungen auf die politischen Rechte. In weiteren Notverordnungen hat der Regierungsrat etwa für Unterschriftensammlungen oder Mitwirkungsverfahren Fristenstillstände angeordnet. Zudem wird die notwendige Flexibilität im betrieblichen Ablauf in der kantonalen Verwaltung sichergestellt.

Nach einem Hilfspaket in Form von Überbrückungskrediten für Unternehmen sowie Erleichterungen bei Steuerrechnungen und Tourismusabgaben hat der Regierungsrat per 1. April 2020 weitere Notverordnungen erlassen, die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Epidemie stehen. So hat die gegenwärtige Situation einen Einfluss auf die politischen Rechte und bestimmte Fristen.

Die aufgrund des Versammlungsverbots momentan nicht durchführbaren Frühjahres-Gemeindeversammlungen sollen im Zeitraum zwischen 15. und 30. Juni 2020 nachgeholt werden. Bis zum 30. Juni unzulässig sind Urnenabstimmungen, für welche die Versammlung zur Bereinigung der Vorlage noch nicht stattgefunden hat. Ferner gilt für fakultative Referenden oder Gegenvorschläge bis zum 31. Mai 2020 ein Fristenstillstand. In dieser Zeit dürfen keine Unterschriften gesammelt werden.

Fristen sind auch bei laufenden Nutzungs- und Sondernutzungsplanungsverfahren ein Thema. Durch die vom Bundesrat verordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sind die Mitwirkungsrechte der Bevölkerung nicht vollends sichergestellt. Aus diesem Grund hat der Nidwaldner Regierungsrat die Auflagefristen, während denen eine Einwendung erhoben werden kann, vorerst bis zum 19. April eingefroren.

Von dieser Regelung nicht betroffen sind Einwendungsverfahren im Rahmen öffentlicher Auflagen von Baugesuchen. Die Mitwirkungsrechte können zwar auch hier gegenwärtig nur erschwert wahrgenommen werden, «im Gegenzug hat die Wirtschaft gerade in der aktuellen Lage ein erhebliches Interesse daran, dass Verfahren nicht weiter verzögert werden», erklärt Landammann Alfred Bossard. Nach einer Interessenabwägung vertritt der Regierungsrat daher die Auffassung, dass in baurechtlichen Verfahren kein Fristenstillstand angezeigt ist.

Epidemie stellt Verwaltung vor grosse Herausforderung
Eine Notverordnung hat der Regierungsrat auch für das Personal der kantonalen Verwaltung erlassen. Diese hat den Schutz und die Rechtsgleichheit unter den Mitarbeitenden sowie die Sicherstellung des Betriebs in Zeiten von Corona zum Ziel. «Die aktuelle Situation stellt die Verwaltung vor grosse Herausforderungen. Teilweise steigt die Arbeitsbelastung massiv. Im Gegenzug werden ganze Bereiche geschlossen. Zudem stellen sich Fragen in Zusammenhang mit Homeoffice und Quarantänen. Die bestehenden Regelungen verhindern teilweise sachgerechte Lösungen», begründet Alfred Bossard. Die Hygiene- und Verhaltensmassnahmen des Bundesrates werden seit längerem umgesetzt, etwa mit weniger Präsenzsitzungen, mehr Abstand zwischen den Arbeitsplätzen oder der Auflösung gemeinsamer Pausen. In der Personalnotverordnung geht es insbesondere auch um die Handhabung von Ferienguthaben und Gleitzeiten, die sich gegenwärtig exponentiell kumulieren oder im umgekehrten Fall markant sinken bei Mitarbeitenden, deren Einrichtungen geschlossen sind und denen keine zumutbare Arbeit in einem anderen Bereich zugewiesen werden kann. «Wichtig ist, dass wir gegenüber unseren Mitarbeitenden kulant und adäquat reagieren, uns gleichzeitig aber so aufstellen, dass wir auch bei allfälligen krankheitsbedingten Ausfällen unsere Basisdienstleistungen für die Bevölkerung aufrechterhalten können», betont Alfred Bossard. Die Personalnotverordnung gilt bis Ende Juni 2021.          

Die selbständigen Anstalten und die Gemeinden können Bestimmungen dieser Verordnung als anwendbar erklären, auch wenn ihr Personalrecht eine andere Regelung vorsieht.

Je nach weiterem Verlauf der Epidemie beziehungsweise bei einer Verlängerung oder Verschärfung der Massnahmen auf Bundesebene wird der Regierungsrat die Situation neu beurteilen. Sämtliche Notverordnungen sind dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten. Er hat anschliessend über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden. Wann die nächste Landratssitzung stattfindet, ist derzeit noch offen. Als nächster Termin stünde allerfrühestens der 27. Mai im Kalender.

Weitere Informationen zu den Notverordnungen unter www.nw.ch/reglemente (→ runterscrollen zur Rubrik «Publikation»)

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